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72/13 Studienförderung;Norm
StudFG 1992 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der A in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst) vom 2. November 1994, Zl. 56.045/57-I/7/94, betreffend Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 1987/88 das Studium der Studienrichtung Biologie an der Universität Graz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 1989 wurde ihr ein studium irregulare aus dem Fachgebiet Molekulare Mikrobiologie bewilligt, wobei ihr in der Folge drei Semester ihres Vorstudiums auf das studium irregulare angerechnet wurden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 1990 wurde der Beschwerdeführerin der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zur Erlangung einer Studienbeihilfe näher vorgeschrieben, wobei die Anspruchsdauer für den ersten Studienabschnitt mit fünf Semestern, für den zweiten Studienabschnitt mit sieben Semestern festgelegt und als zuständiger Senat jener der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Graz bestimmt wurde. Die Beschwerdeführerin legte am 22. März 1991 die erste Diplomprüfung ab.
Die Beschwerdeführerin bezog laufend Studienbeihilfe. Zuletzt wurde ihr aufgrund ihres Antrages vom 8. März 1994 Studienbeihilfe bewilligt, wobei ausgesprochen wurde, daß der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Sommersemesters 1994 erlösche, sofern nicht bis längstens 30. September 1994 ein wichtiger Grund, welcher eine Studienverzögerung rechtfertige, nachgewiesen werde.
Am 16. September 1994 brachte die Beschwerdeführerin unter Verwendung eines amtlichen Formulares einen mit 8. Juni 1994 datierten Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) ein, weil sie die Anspruchsdauer im Sinne des § 18 Abs. 1 StudFG aus folgenden wichtigen Gründen überschritten habe: "Umfangreiche und zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeit" (die vorgedruckte Rubrik mit diesem Wortlaut ist angekreuzt). "Aus den vorgenannten Gründen" habe sie sechs näher bezeichnete Prüfungen mit insgesamt neun Semesterstunden sowie ihre näher bezeichnete Diplomarbeit, welche sie am 1. Oktober 1992 übernommen habe, nicht rechtzeitig abschließen können. Zur vollständigen Ablegung der betreffenden Diplomprüfung fehlten eben diese Prüfungen, die sie voraussichtlich bis "Feber 95" nachholen werde. Ihre Diplomarbeit werde sie voraussichtlich bis zum "Dezember 94" abschließen. Der Antrag, dem eine Reihe von Unterlagen (Bestätigungen, Aufstellungen) angeschlossen war, wurde vom Senat der Studienbeihilfenbehörde der belangten Behörde befürwortend vorgelegt, wo er am 25. Oktober 1994 einlangte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. November 1994 hat die belangte Behörde den Antrag abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung der Gesetzeslage und nach dem Hinweis auf den bereits in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 1990 ausgeführt, die Beschwerdeführerin befände sich im Wintersemester 1994/95 im
8. Semester des zweiten Studienabschnittes ihres Studiums, habe also die Anspruchsdauer um ein Semester überschritten. Nach einer Bestätigung des Betreuers der Diplomarbeit der Beschwerdeführerin ergebe sich der "erhöhte Aufwand" für die am 1. Oktober 1992 übernommene Diplomarbeit aus der langwierigen molekularbiologischen Untersuchung, die länger als sonst im biologischen Bereich üblich gedauert habe. Zum Abschluß des Studiums fehlten der Beschwerdeführerin noch sechs Prüfungen im Ausmaß von neun Semesterwochenstunden und die abschließende Diplomprüfung. Anhand des Studienverlaufes sei festzustellen, daß die Beschwerdeführerin im Wintersemester 1992/93 und im Sommersemester 1993 nur eine Prüfung abgelegt habe, im Wintersemester 1993/94 keine Prüfung und im Sommersemester 1994 zwei Prüfungen. Eine der Voraussetzungen für die Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG sei, daß der Studierende die Diplomprüfung voraussichtlich innerhalb der um ein Semester verlängerten Anspruchsdauer ablegen werde. Aufgrund des Studienverlaufes könne auch unter Berücksichtigung der zeitaufwendigen und umfangreichen Diplomarbeit nicht davon ausgegangen werden, daß die Beschwerdeführerin die fehlenden Prüfungen innerhalb dieser Frist ablegen werde. Da somit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsdauer nicht vorlägen, sei das Ansuchen abzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe und in ihrem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist gemäß § 6 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 619/1994 (Paragraphenzitate ohne nähere Angabe beziehen sich auf dieses Gesetz), unter anderem, daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist.
Ein günstiger Studienerfolg liegt nach § 16 vor, wenn der Studierende
1.
sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
2.
die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
3.
Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
Die Anspruchsdauer umfaßt nach § 18 Abs. 1 grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters.
§ 19 lautet:
(1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2) Wichtige Gründe im Sinn des Abs. 1 sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
2.
Schwangerschaft der Studierenden und
3.
jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(3) Eine Schwangerschaft bewirkt die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester.
(4) Die Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der der Studierende während seines Studiums gesetzlich verpflichtet ist, bewirken die Verlängerung der Anspruchsdauer um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind, ohne daß es eines weiteren Nachweises über die Verursachung der Studienverzögerung bedarf.
(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben.
(6) Der zuständige Bundesminister hat auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde
1.
bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
2.
bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z. 1 oder der Abs. 2 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2) oder die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes um mehr als vier Semester (§ 15 Abs. 2) nachzusehen,
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, daß der Studierende die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.
(7) Bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages gemäß Abs. 6 mit einer Vorstellung oder Berufung ist zuerst über den Antrag gemäß Abs. 6 zu entscheiden.
(8) Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 6 wiederaufzunehmen.
Die belangte Behörde zieht auch in ihrer Gegenschrift nicht in Zweifel, daß das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung vorliegendenfalls auf die überdurchschnittlich umfangreiche und zeitaufwendige Diplomarbeit zurückzuführen war, ging aber davon aus, daß aufgrund der bisherigen Studienleistung nicht zu erwarten sei, daß die Beschwerdeführerin die Diplomprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen werde.
Die Beschwerdeführerin tritt letzterer Beurteilung entgegen und bringt zusammenfassend vor, daß die belangte Behörde dabei von falschen Prämissen ausgegangen sei. Ihre Diplomarbeit habe sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil gegliedert. Von Oktober 1992 bis 15. November 1993 habe sie ganztägig im Labor gearbeitet. Anschließend hätten die Ergebnisse durch Literaturarbeit vervollständigt werden müssen, die eine intensive Beschäftigung mit Primärliteratur umfaßt habe. Auch diese theoretische Abhandlung habe sich als sehr zeitaufwendig erwiesen. Die Beschwerdeführerin habe während der Verfassung der Diplomarbeit acht Prüfungen in einem Gesamtausmaß von 31,5 Semesterwochenstunden, und nicht lediglich vier Prüfungen abgelegt, wie im angefochtenen Bescheid unzutreffend angenommen worden sei. Darüberhinaus sei gemäß der Regierungsvorlage zum StudFG der bisherige Studienerfolg als Maßstab für die Prognose heranzuziehen. Es sei nicht einzusehen, "warum unter dem "bisherigen Studienerfolg" lediglich und scheinbar willkürlich die letzten vier Semester zu verstehen sein sollen". Ziehe man nämlich den Studienverlauf der Beschwerdeführerin während des gesamten zweiten Studienabschnittes zur Beurteilung heran, so ergebe sich, daß sie bis zum 16. September 1994, dem Zeitpunkt des Ansuchens, 52 Prüfungen in einem Gesamtausmaß von
154,5 Semesterwochenstunden absolviert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie für das weitere Semester (§ 19 Abs. 6 Z. 1) "jedoch lediglich noch sechs Prüfungen mit insgesamt 9 Semesterwochenstunden offen" gehabt. Das heiße, daß aufgrund des bisherigen Studienverlaufes jedenfalls zu erwarten gewesen sei, daß sie die zweite Diplomprüfung innerhalb der verlängerten Anspruchsdauer ablegen werde. Sie habe die Diplomarbeit am 1. Oktober 1992 übernommen und im Oktober 1994 abgeschlossen. Seit der Antragstellung habe sie auch weitere Prüfungen absolviert, sodaß nunmehr lediglich drei Prüfungen mit ingesamt sechs Semesterstunden offen seien. Die Beschwerdeführerin habe sich hiezu bereits angemeldet und sie werde diese im Jänner 1994 absolvieren. Ihre Angaben im Antrag betreffend das voraussichtliche Studienende Feber 1995 hätten sich somit als zutreffend erwiesen. Auch sei das vorliegende Studium irregulare besonders zeitaufwendig und bringe "noch weitere Hürden mit sich", die sich auf die Studiendauer auswirkten (wird näher ausgeführt).
Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift unter anderem entgegen, wenn die Beschwerdeführerin "in ihrer Beschwerdeschrift feststellt, daß sie ab dem Studienjahr 1993/94 intensiv an ihrer Diplomarbeit arbeitete, so ist dem wiederum entgegenzuhalten, daß bereits in den beiden vorangegangenen Semestern kaum Prüfungen abgelegt wurden, also in diesem - nicht begründeten - Nachlassen der Studienaktivitäten ein maßgeblicher Grund für die Studienzeitüberschreitung liegt". Die belangte Behörde habe sich bei ihrer Prognose vor allem auf den Umstand bezogen, daß die Beschwerdeführerin den Abschluß des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (Prüfungsteil über Lehrveranstaltungen) für Februar 1995 vorgesehen habe. Damit habe sich fast zwangsläufig ergeben, daß der erst nachher zu absolvierende zweite Teil der zweiten Diplomprüfung bereits nach den Semesterferien, also auch nach dem Ende der um ein Semester bis Wintersemester 1994/95 verlängerten Anspruchsdauer absolviert werde, somit die Voraussetzung des rechtzeitigen Studienabschlusses gemäß § 19 Abs. 6 StudFG nicht gegeben sei. Ergänzend werde darauf hingewiesen, daß das tatsächliche Datum der letzten Prüfung der Beschwerdeführerin diese im angefochtenen Bescheid vorgenommene Prognose nachträglich auch bestätigt habe. Sie habe ihr "Studium" erst am 28. März 1995, also nach dem Ende der beantragten Verlängerung der Anspruchsdauer, "abgelegt".
Dem ist folgendes zu entgegnen: Zutreffend haben die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkannt, daß es sich bei der von der belangten Behörde im Beschwerdefall zu treffenden (und getroffenen) Entscheidung um eine Prognoseentscheidung handelte, wobei der Beurteilung der bisherige Studienverlauf der Beschwerdeführerin zugrundezulegen war. Die Beschwerdeführerin ist aber mit ihrer Argumentation, daß die von der belangten Behörde für die getroffene negative Prognose angenommenen Gründe - jedenfalls auf Grundlage des dem angefochtenen Bescheides zugrundegelegten Verfahrensstandes - unzureichend sind, im Recht. Sofern nämlich die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vorwirft, in den letzten vier Semestern vor Antragstellung zu wenig Prüfungen abgelegt zu haben, ist ihr - vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles - entgegenzuhalten, daß sie es unterlassen hat, vor ihrer Entscheidung die näheren Gründe für das ihrer Beurteilung nach (gemäß der Begründung des angefochtenen Bescheides) entscheidungserhebliche Studienverzögerung zu erheben. Sie wäre hiezu nach der Lage des Falles insbesondere deshalb verhalten gewesen, weil es in der dem Antrag beigelegten Bestätigung vom 27. Mai 1994 nicht nur heißt, daß die praktische Durchführung der Diplomarbeit im Hinblick auf die komplizierte und langwierige molekularbiologische Untersuchung länger gedauert habe als es sonst im biologischen Bereich üblich sei, sondern auch, daß die Gesamtstudienzeit von 14 Semestern deshalb nicht eingehalten werden könne und der voraussichtliche Studienabschluß für Ende des Wintersemesters 1994/95 geplant sei; die Zeit, die die Beschwerdeführerin länger für ihr Studium benötige, sei daher nicht auf mangelnde Leistung, sondern auf die Wahl eines längeren und aufwendigeren Studiums zurückzuführen. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht entgegengehalten werden, daß sie hiezu im Antrag eigens nichts ausgeführt hat, weil diesbezüglich im Formular an sich nichts vorgesehen ist. Vorweg jedenfalls kann der Argumentation der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, daß sie von Oktober 1992 bis 15. November 1993 ganztägig im Labor gearbeitet habe und anschließend die Ergebnisse der praktischen Laborarbeit durch Literaturarbeit habe vervollständigen müssen, die eine intensive Beschäftigung mit Primärliteratur umfaßt habe (das wäre ein Zeitraum, der entgegen der Annahme in der Gegenschrift nicht nur das Studienjahr "1993/94" umfassen würde) Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden. Auch sind die Ausführungen in der Gegenschrift, wonach die Beschwerdeführerin die Absolvierung der im Antrag angeführten Prüfungen "für Februar 1995" vorgesehen habe, insoweit unzutreffend, als es im Antrag heißt, daß sie diese Prüfungen voraussichtlich bis zum "Februar 1995" nachholen werde, wobei "Feber 95" in die formularmäßig vorgesehene Rubrik eingesetzt wurde und diesbezüglich nach der Anleitung im Formular "das ungefähre Datum (Monat und Jahr) anzuführen" war. Damit ist auch die Argumentation in der Gegenschrift (die sich im übrigen im angefochtenen Bescheid nicht findet), daraus ergebe sich "fast zwangsläufig", daß die Beschwerdeführerin den zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nicht fristgerecht werde ablegen können, nicht überzeugend.
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß der maßgebliche Sachverhalt unzureichend aufgeklärt wurde, weil die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, sodaß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c aufzuheben war.
Im übrigen sei zum Hinweis in der Gegenschrift, die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Prognose sei nachträglich dadurch bestätigt worden, daß die Beschwerdeführerin das Studium erst am 28. März 1995, also nach dem Ende der beantragten Verlängerung der Anspruchsdauer, "abgelegt" habe, folgendes bemerkt: Richtig ist, daß den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge die Beschwerdeführerin am 14. April 1995 mitgeteilt hat, sie habe die zweite Diplomprüfung am 28. März 1995 abgelegt, und daß die Sponsion am 7. April 1995 stattgefunden habe (aus der ebenfalls vorgelegten Ablichtung aus dem Studienbuch ergibt sich, daß ihre Diplomarbeit am 26. Jänner 1995 approbiert wurde), weil es in diesem Schreiben auch heißt, "zum Datum der Diplomprüfung möchte ich noch anmerken, daß ein Abschluß vor diesem Datum nicht möglich war, da ein Todesfall und eine zweiwöchige Krankheit (Bestätigung des HNO-Arztes liegt bei) den Studienabschluß verzögerten" (diese Bestätigung betrifft einen Zeitraum vom 2. Feber bis 20. Feber 1995). Ginge man von der Richtigkeit dieser Angaben aus, könnte dies auch bedeuten, daß die Terminplanung der Beschwerdeführerin - Abschluß der Diplomprüfung bis zum Ende des Wintersemesters 1994/95 - nur durch diese Ereignisse (Todesfall und Krankheit) vereitelt worden sein könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des eingeschränkten Begehrens für Schriftsatzaufwand. Das Mehrbegehren, gerichtet auf Ersatz von Stempelgebühren, war im Hinblick auf die Gebührenbefreiung gemäß § 72 StudFG abzuweisen (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1994, Zl. 94/12/0259).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120353.X00Im RIS seit
20.11.2000