Norm
GmbHG §39 Abs4Rechtssatz
Der Stimmrechtsausschluß des § 39 Abs 4 GmbHG ist gegeben, wenn dem Betroffenen durch den Inhalt des Beschlusses selbst ein (Sondervorteil) Vorteil zufallen soll; er besteht aber auch dann, wenn ihm dieser Vorteil erst infolge der durch den Beschluß geschaffenen Sachlage selbst zukommt. Dies ist nicht bei Abstimmung über Abberufung eines (Gesellschafters) Geschäftsführers der Fall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059976Dokumentnummer
JJR_19860227_OGH0002_0080OB00515_8600000_001