Norm
GmbHG §39 Abs4Rechtssatz
Sollen durch Generalversammlungsbeschluß die Rechte eines Gesellschafters (zB sein Gehalt als Geschäftsführer) verkürzt oder ein ihm gewährtes Darlehen aufgekündigt werden, so hat dieser Gesellschafter diesbezüglich ein Stimmrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0059989Dokumentnummer
JJR_19540317_OGH0002_0030OB00159_5400000_006