Norm
GmbHG §39 Abs4Rechtssatz
Von einem Sondervorteil im Sinne des § 39 Abs 4 GmbHG kann nur dann gesprochen werden, wenn der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern auf Grund des betreffenden Generalversammlungsbeschlusses ein entsprechender wirtschaftlicher Nachteil erwächst oder erwachsen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0059899Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009