RS OGH 1974/12/4 5Ob288/74, 7Ob507/81, 8Ob515/86, 6Ob130/05v, 6Ob139/06v

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Veröffentlicht am 04.12.1974
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Norm

GmbHG §39 Abs4

Rechtssatz

Von einem Sondervorteil im Sinne des § 39 Abs 4 GmbHG kann nur dann gesprochen werden, wenn der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern auf Grund des betreffenden Generalversammlungsbeschlusses ein entsprechender wirtschaftlicher Nachteil erwächst oder erwachsen kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 288/74
    Entscheidungstext OGH 04.12.1974 5 Ob 288/74
    Veröff: SZ 47/143 = EvBl 1975/198 S 436 = NZ 1976,62
  • 7 Ob 507/81
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 507/81
    Beisatz: Dies ist bei der Abstimmung über die Bestellung eines Geschäftsführers, auch bei zu erwartenden Gehaltsansprüchen nicht der Fall. (T1) Veröff: SZ 54/15 = EvBl 1981/128 S 391 = GesRZ 1982,115
  • 8 Ob 515/86
    Entscheidungstext OGH 27.02.1986 8 Ob 515/86
    Beisatz: Dies ist nicht bei Abstimmung über Abberufung eines (Gesellschafters) Geschäftsführers der Fall. (T2) Veröff: SZ 59/43 = RdW 1986,209 = GesRZ 1986,199 = NZ 1987,100
  • 6 Ob 130/05v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 130/05v
    Vgl auch; Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss des mit einer Klage der Gesellschaft auf Schadenersatz, auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und auf Rechnungslegung konfrontierten Gesellschafters hängt nicht davon ab, ob ein Rechtsstreit bereits eingeleitet ist oder nicht. (T3); Beisatz: Schon aus § 39 Abs 5 GmbHG ergibt sich daher, dass der als Prozessvertreter in Aussicht genommene Gesellschafter auch bei der Abstimmung über die Bestellung seiner Person ein Stimmrecht hat. (T4)
  • 6 Ob 139/06v
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 139/06v
    Vgl auch; Beisatz: Der Gesellschafter - Geschäftsführer ist bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt. (T5); Veröff: SZ 2006/149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0059899

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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