Norm
AktG §118Rechtssatz
Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH darf bei der Feststellung der Bilanz und des Geschäftsberichtes, auch wenn ihn selbst betreffende Bemängelungen erhoben sind, mitstimmen. Dagegen besteht kein Stimmrecht für den geschäftsführenden Gesellschafter beim Entlastungsbeschluss sowie bei der Beschlussfassung über die Prozessführung wegen Ansprüche aus seiner Geschäftsführung und bei Beschlüssen, die eine solche Prozessführung vorbereiten sollen. § 118 Abs 2 AktG ist analog anzuwenden (vgl auch 1 Ob 537/52).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049411Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020