RS OGH 1952/7/16 1Ob536/52 (1Ob541/52), 2Ob28/48, 1Ob573/85, 9ObA302/92, 6Ob130/05v, 6Ob28/08y, 6Ob4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.1952
beobachten
merken

Norm

AktG §118
GmbHG §25
GmbHG §39 Abs4

Rechtssatz

Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH darf bei der Feststellung der Bilanz und des Geschäftsberichtes, auch wenn ihn selbst betreffende Bemängelungen erhoben sind, mitstimmen. Dagegen besteht kein Stimmrecht für den geschäftsführenden Gesellschafter beim Entlastungsbeschluss sowie bei der Beschlussfassung über die Prozessführung wegen Ansprüche aus seiner Geschäftsführung und bei Beschlüssen, die eine solche Prozessführung vorbereiten sollen. § 118 Abs 2 AktG ist analog anzuwenden (vgl auch 1 Ob 537/52).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 536/52
    Entscheidungstext OGH 16.07.1952 1 Ob 536/52
    Veröff: SZ 25/200 = JBl 1953,185
  • 2 Ob 28/48
    Entscheidungstext OGH 30.01.1948 2 Ob 28/48
    nur: Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH darf bei der Feststellung der Bilanz und des Geschäftsberichtes, auch wenn ihn selbst betreffende Bemängelungen erhoben sind, mitstimmen. (T1) Veröff: SZ 21/62
  • 1 Ob 573/85
    Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 573/85
    nur: Kein Stimmrecht für den geschäftsführenden Gesellschafter beim Entlastungsbeschluss. (T2) Veröff: SZ 58/88
  • 9 ObA 302/92
    Entscheidungstext OGH 27.01.1993 9 ObA 302/92
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 130/05v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 130/05v
    Vgl auch; Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss des mit einer Klage der Gesellschaft auf Schadenersatz, auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und auf Rechnungslegung konfrontierten Gesellschafters hängt nicht davon ab, ob ein Rechtsstreit bereits eingeleitet ist oder nicht. (T3)
  • 6 Ob 28/08y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 28/08y
    Vgl; Beisatz: Zwar ist eine Stimmrechtsausübung in eigener Sache nicht generell unzulässig (vgl § 39 Abs 4 und 5 GmbHG). Nach § 118 Abs 1 Satz 2 AktG können aber bei der Beschlussfassung Aktionäre, die zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. (T4); Beisatz: Hier: Stimmverbot für eine Privatstiftung als 80%-Aktionärin der Beklagten, deren sämtliche Vorstandsmitglieder von dem Antrag auf Sonderprüfung im Sinne des § 118 Abs 1 AktG betroffen waren. Ein Vorstandsmitglied dieser Privatstiftung ist auch Mitglied des Vorstands der beklagten AG; die beiden anderen Vorstandsmitglieder der Privatstiftung sind Aufsichtsräte der beklagten Partei. (T5)
  • 6 Ob 49/09p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 49/09p
    Vgl; Bem: Hier: Beide Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft sind auch Geschäftsführer deren Mehrheitsgesellschafterin; einer der beiden Geschäftsführer ist außerdem Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin und Vorstand deren Mehrheitsgesellschafterin - Stimmverbot hinsichtlich Sonderprüfung bejaht. (T6)
  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Vgl; nur T2; Beisatz: Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter?Geschäftsführer gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des § 39 Abs 4 GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter?Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht. (T7)
    Bem: RS0129022. (T8); Veröff: SZ 2013/75
  • 6 Ob 38/18h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 38/18h
    Vgl auch; Beisatz: Ist über Ansprüche gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu befinden, so hat der Betreffende kein Stimmrecht. (T9)
    Veröff: SZ 2018/33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049411

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten