Norm
AktG §118 Abs1Rechtssatz
Das Stimmverbot des § 118 Abs 1 AktG gilt nicht für eine juristische Person, wenn ihr gesetzlicher Vertreter, der Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes ist, "den Willen der juristischen Person nicht ausschließlich beherrscht", da in diesem Falle eine Wesensgleichheit des Aktionärs mit dem Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes nicht anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0049398Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015