Norm
Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung §39 (4)Kopf
SZ 25/33
Spruch
Dem Gesellschafter einer GesmbH. steht in der Generalversammlung kein Stimmrecht über den Antrag zu, den Geschäftsführer anzuweisen, einen an diesen Gesellschafter von der Gesellschaft gezahlten Betrag zurückzuverlangen.
Entscheidung vom 6. Februar 1952, 1 Ob 102/52.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
In der Generalversammlung der Beklagten vom 5. Juli 1951 wurde unter Punkt 4 der Tagesordnung über den Antrag der Klägerin (Gesellschafterin zu 50%) abgestimmt, von Karl N. (zweiter Gesellschafter zu 50%) den Betrag von 20.000 S mehr oder weniger zurückzubegehren. An der Abstimmung nahmen beide Gesellschafter teil, die Klägerin stimmte für den Antrag, Karl N. dagegen. Der Vorsitzende der Generalversammlung Dr. C. L. stellte fest, daß der Antrag nicht angenommen worden sei. Die Klägerin begehrt nun in der Klage (wörtlich) "die Feststellung, der Generalversammlungsbeschluß vom 5. Juli 1951 sei nichtig".
Das Erstgericht erließ ein Versäumungsurteil im engen Anschluß an die Formulierung des Klageantrages.
Das Berufungsgericht hat der Berufung nicht Folge gegeben und das Urteil mit einer formalen Richtigstellung bestätigt. Die Revision der beklagten Partei blieb ohne Erfolg.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
... Auch in der Sache selbst ist die Revision nicht begrundet.
Karl N. war - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - von der Ausübung des Stimmrechtes über den Antrag der Klägerin ausgeschlossen. Dies schon deshalb, weil der Auftrag der Generalversammlung an die Geschäftsführer, einen Betrag zurückzuverlangen, auch den Auftrag enthält, den allenfalls hiezu erforderlichen Rechtsstreit zu führen, mag der Vorsitzende der Generalversammlung Dr. C. L. daran gedacht haben oder nicht (vgl. AktG. § 114 Abs. 5 letzter Satz). Seine Vernehmung über diese Frage käme also auch dann nicht in Betracht, wenn das gefällte Urteil nicht ein Versäumungsurteil wäre. Karl N. war jedenfalls von der Ausübung des Stimmrechtes ausgeschlossen.
Wenn auch der Ablehnung des Antrages der Klägerin, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, nicht die Bedeutung zukommt, daß den Geschäftsführern aufgetragen wurde, den Betrag von 10.000 S von Karl N. nicht zurückzufordern, so kommt der Nichtigerklärung des Beschlusses doch insofern eine praktische Bedeutung zu, als nunmehr die Gesellschafterversammlung über den nicht ordnungsmäßig erledigten Antrag der Klägerin neuerlich unter Ausschluß des Karl N. von der Stimmenabgabe Beschluß zu fassen haben wird.
Die Frage zu prüfen, ob eine Beschlußfassung im Sinne des Antrages der Klägerin wirksam sein könnte, hat der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß.
Anmerkung
Z25033Schlagworte
Gesellschaft m. b. H. Stimmrecht des Gesellschafters in eigener Sache, Gesellschafter einer Ges. m. b. H., Stimmrecht in eigener Sache, Stimmrecht des Gesellschafters einer Ges. m. b. H. in eigener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:0010OB00102.52.0206.000Dokumentnummer
JJT_19520206_OGH0002_0010OB00102_5200000_000