Vgl; Beisatz: Das Stimmverbot greift im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, anders als beim Abschluss von Rechtsgeschäften, in jedem Fall, also auch bei allen sozietär begründeten Rechtsstreitigkeiten. (T4)
Beisatz: Als Einleitung eines Rechtsstreits ist jede mit der eigentlichen Prozessführung verbundene prozessuale Handlung verstehen, einschließlich unmittelbar vorgelagerter Aktionen wie die Bestellung eines Prozessvertretes. (T5)
Beisatz: Für die Anwendbarkeit des Stimmrechtsverbots ist es weder erforderlich, dass der angestrebte Prozess mit einer Sanktion gegen den Gesellschafter zu tun hat, noch kann es auf dieser Entscheidungsebene für die Zulassung zur Abstimmung auf eine Günstigkeitsprognose ankommen. (T6)
Bem: Hier: Die Frage, ob schon die Einleitung außergerichtlicher Schritte, insbesondere eine Weisung an den Geschäftsführer, einen Anspruch geltend zu machen, unter
§ 39 Abs 4 GmbHG fällt. (T7)