Norm: KO §7 Abs1 §6 Abs3ZPO §159ASGG §2 Abs1 §65 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ein Verfahren auf Gewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (hier: Berufsunfähigkeit) wird durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Versicherten unterbrochen. Entscheidungstexte 7 Rs 45/06a Entscheidungstext OLG Graz 15.03.2006 7 Rs 45/06a ... mehr lesen...
Norm: KO §7 Abs3KO §14 Abs1KO §110
Rechtssatz: Im Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern nach § 110 KO, wobei der bestreitende Konkursgläubiger selbst in Konkurs verfallen ist, besteht das sonst für die Zulässigkeit des Prozessweges bestehende Erfordernis der Anmeldung der Forderung im Konkurs und deren Bestreitung nicht, weil kein Rechtsverhältnis vorliegt, das einen Leistungsanspruch begründen könnte. Dieser Anspruch unterliegt nicht der ... mehr lesen...
Norm: KO §6 Abs1KO §7 Abs3
Rechtssatz: § 6 Abs 1 KO hat nicht nur den Zweck, die gesetzmäßige Vertretung der Masse durch den Masseverwalter zu sichern, sondern dient darüber hinaus, wie sich aus § 7 Abs 3 KO ergibt, dazu, die strittige Forderung vorerst einem Prüfungsverfahren im Konkurs zu unterziehen, sodaß vor Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluß des Prüfungsverfahrens der streitige aber auch außerstreitige Rechtsweg unzulässig i... mehr lesen...
Norm: ZPO §240 Abs3 CIIdKO §7 Abs1KO §7 Abs3
Rechtssatz: Daß die eingeklagte Forderung im Konkurs nicht angemeldet wurde, ist auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Das über einen Aufnahmeantrag des Masseverwalters dennoch durchgeführte Verfahren ist mit dem Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges behaftet und gemäß § 240 Abs 3 ZPO für nichtig zu erklären (SZ 26/233). Entsch... mehr lesen...
Norm: KO §7 Abs3
Rechtssatz: § 7 Abs 3 KO setzt voraus, dass der Anspruch im Konkurs wirklich angemeldet und der Prüfung unterzogen wurde. Eine Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens ist ausgeschlossen, solange eine Anmeldung der Forderung im Konkurs nicht erfolgt ist. Entscheidungstexte 7 Ob 402/97m Entscheidungstext OGH 26.03.1998 7 Ob 402/97m ... mehr lesen...
Norm: KO §7 Abs3
Rechtssatz: Meldet der Kläger die eingeklagte Konkursforderung nicht an, kann der Masseverwalter (als beklagte Partei) das Verfahren wegen des Kostenersatzanspruches des beklagten Gemeinschuldners fortsetzen. Entscheidungstexte 8 Ob 35/97y Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 35/97y Veröff: SZ 70/68 9 ObA 93/06a En... mehr lesen...
Norm: ZPO §163 Abs2AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4KO §7 Abs1KO §7 Abs3KO §8aMRG §37 Abs3
Rechtssatz: §§ 7 Abs 1 und Abs 3 KO gelten auch für die Konkursmasse betreffende Streitigkeiten, die im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen sind. Dies hat die Unterbrechung auch des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 3 MRG zur Folge, wenngleich die diesbezüglichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung dort nicht als sinngemäß anzuwenden ange... mehr lesen...
Norm: ZPO §159ZPO §163KO §6KO §7KO §7 Abs3
Rechtssatz: Ergeht ein Aufnahmebeschluss in Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, ohne Prüfung, ob sämtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben sind (die streitgegenständliche Prozessforderung vom Gläubiger also im Konkurs angemeldet und in der (nachträglichen) Prüfungstagsatzung... mehr lesen...
Norm: EheG §81KO §7 Abs1KO §7 Abs3
Rechtssatz: Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird unabhängig von der Beteiligung des Masseverwalters daran durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten unterbrochen. Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Konkursverfahrens bleibt ein solches Verfahren jedoch nicht unterbrochen, weil der Teilnahmeanspruch im Konkursverfahren berücksichtigt werden muss. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: KO §7 Abs3ZPO §163 Abs3ZPO §477 Abs1 Z6 D6
Rechtssatz: Auch wenn die Konkurseröffnung erst nach Vorlage von Rekurs und Rekursbeantwortung erfolgte, ist im Verfahren über eine Konkursforderung die Entscheidung über den Rekurs erst nach Fortsetzung des Verfahrens (nach Bestreitung der Forderung in der Prüfungstagsatzung) zulässig. Eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §7 Abs3KO §113ZPO §233
Rechtssatz: Das Verbot des § 7 Abs 3 KO kann auch nicht durch Einbringung einer neuen Klage umgangen werden. Nach Abschluss der Prüfungstagsatzung darf der Gläubiger, dessen Forderung bestritten ist und dem vom Konkurskommissär eine Frist zur Geltendmachung bestimmt wurde, nicht eine neue Klage einbringen, sondern er muss die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens beantragen. Einer zweiten Klage steht die Stre... mehr lesen...