Norm
KO §6 Abs1Rechtssatz
§ 6 Abs 1 KO hat nicht nur den Zweck, die gesetzmäßige Vertretung der Masse durch den Masseverwalter zu sichern, sondern dient darüber hinaus, wie sich aus § 7 Abs 3 KO ergibt, dazu, die strittige Forderung vorerst einem Prüfungsverfahren im Konkurs zu unterziehen, sodaß vor Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluß des Prüfungsverfahrens der streitige aber auch außerstreitige Rechtsweg unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111172Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0050OB00224_98X0000_001