RS OGH 1994/2/2 7Ob623/93, 9Ob2071/96s, 1Ob276/99s, 8Ob274/99y, 7Ob276/02t, 2Ob165/04k, 6Ob61/09b, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1994
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Norm

EheG §81
KO §7 Abs1
KO §7 Abs3

Rechtssatz

Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird unabhängig von der Beteiligung des Masseverwalters daran durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten unterbrochen. Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Konkursverfahrens bleibt ein solches Verfahren jedoch nicht unterbrochen, weil der Teilnahmeanspruch im Konkursverfahren berücksichtigt werden muss.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 623/93
    Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 623/93
    Veröff: SZ 67/18
  • 9 Ob 2071/96s
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 Ob 2071/96s
    Auch
  • 1 Ob 276/99s
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 276/99s
    Vgl; nur: Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird unabhängig von der Beteiligung des Masseverwalters daran durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten unterbrochen. (T1); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 394 EO. (T2)
  • 8 Ob 274/99y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 274/99y
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 276/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 276/02t
    Auch; nur: Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten unterbrochen. (T3); Beisatz: Das Aufteilungsverfahren kann erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung wieder aufgenommen werden. (T4)
  • 2 Ob 165/04k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 165/04k
    Beis wie T4; Beisatz: Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens erfolgt grundsätzlich durch Beschluss auf Antrag einer Partei. (T5)
  • 6 Ob 61/09b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 61/09b
    Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Ein Vorrang des Aufteilungsberechtigten gegenüber anderen Gläubigern des Gemeinschuldners besteht nicht. (T6)
  • 1 Ob 234/13p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 234/13p
    Auch
  • 1 Ob 209/14p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 209/14p
    Vgl; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit des Aufteilungsanspruchs hinsichtlich der Ehewohnung zur Insolvenzmasse. (T7)
  • 1 Ob 49/20t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 49/20t
    Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057570

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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