Norm
ZPO §240 Abs3 CIIdRechtssatz
Daß die eingeklagte Forderung im Konkurs nicht angemeldet wurde, ist auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Das über einen Aufnahmeantrag des Masseverwalters dennoch durchgeführte Verfahren ist mit dem Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges behaftet und gemäß § 240 Abs 3 ZPO für nichtig zu erklären (SZ 26/233).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109862Dokumentnummer
JJR_19980326_OGH0002_0070OB00402_97M0000_002