Norm
KO §7 Abs3Rechtssatz
Im Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern nach § 110 KO, wobei der bestreitende Konkursgläubiger selbst in Konkurs verfallen ist, besteht das sonst für die Zulässigkeit des Prozessweges bestehende Erfordernis der Anmeldung der Forderung im Konkurs und deren Bestreitung nicht, weil kein Rechtsverhältnis vorliegt, das einen Leistungsanspruch begründen könnte. Dieser Anspruch unterliegt nicht der Anmeldung im Konkurs über das Vermögen des bestreitenden Konkursgläubigers, weil die Forderung nicht auf Geldleistung gerichtet ist und auch nicht gemäß § 14 Abs 1 KO in eine solche verwandelt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113291Im RIS seit
25.03.2000Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012