RS OGH 2000/2/24 8Ob247/99b, 2Ob287/08g

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Norm

KO §7 Abs3
KO §14 Abs1
KO §110

Rechtssatz

Im Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern nach § 110 KO, wobei der bestreitende Konkursgläubiger selbst in Konkurs verfallen ist, besteht das sonst für die Zulässigkeit des Prozessweges bestehende Erfordernis der Anmeldung der Forderung im Konkurs und deren Bestreitung nicht, weil kein Rechtsverhältnis vorliegt, das einen Leistungsanspruch begründen könnte. Dieser Anspruch unterliegt nicht der Anmeldung im Konkurs über das Vermögen des bestreitenden Konkursgläubigers, weil die Forderung nicht auf Geldleistung gerichtet ist und auch nicht gemäß § 14 Abs 1 KO in eine solche verwandelt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113291

Im RIS seit

25.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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