RS OGH 1990/9/12 9ObA171/90, 4Ob138/94, 7Ob604/95, 3Ob349/99s, 6Ob184/00b, 4Ob114/03y, 7Ob242/03v, 7

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Veröffentlicht am 12.09.1990
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Norm

KO §7 Abs3
ZPO §163 Abs3
ZPO §477 Abs1 Z6 D6

Rechtssatz

Auch wenn die Konkurseröffnung erst nach Vorlage von Rekurs und Rekursbeantwortung erfolgte, ist im Verfahren über eine Konkursforderung die Entscheidung über den Rekurs erst nach Fortsetzung des Verfahrens (nach Bestreitung der Forderung in der Prüfungstagsatzung) zulässig. Eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037021

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_009OBA00171_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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