Norm
ZPO §159Rechtssatz
Ergeht ein Aufnahmebeschluss in Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, ohne Prüfung, ob sämtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben sind (die streitgegenständliche Prozessforderung vom Gläubiger also im Konkurs angemeldet und in der (nachträglichen) Prüfungstagsatzung bestritten wurde), so hat ein solcher rechtskräftiger Aufnahmebeschluss nur die Wirkung prozessleitender Verfügungen und hindert den Obersten Gerichtshof nicht, die Prozessvoraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens selbständig zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074970Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2010