RS OGH 1995/10/18 7Ob604/95, 8Ob247/99b, 3Ob38/10z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1995
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Norm

ZPO §159
ZPO §163
KO §6
KO §7
KO §7 Abs3

Rechtssatz

Ergeht ein Aufnahmebeschluss in Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, ohne Prüfung, ob sämtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben sind (die streitgegenständliche Prozessforderung vom Gläubiger also im Konkurs angemeldet und in der (nachträglichen) Prüfungstagsatzung bestritten wurde), so hat ein solcher rechtskräftiger Aufnahmebeschluss nur die Wirkung prozessleitender Verfügungen und hindert den Obersten Gerichtshof nicht, die Prozessvoraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens selbständig zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074970

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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