Norm
KO §7 Abs3Rechtssatz
§ 7 Abs 3 KO setzt voraus, dass der Anspruch im Konkurs wirklich angemeldet und der Prüfung unterzogen wurde. Eine Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens ist ausgeschlossen, solange eine Anmeldung der Forderung im Konkurs nicht erfolgt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Forderungsanmeldung, Fortsetzung des Verfahrens, teilweise Fortsetzung, TeilfortsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109861Im RIS seit
25.04.1998Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020