Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtungen der angefochtenen Bescheide ist Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin ist seit vielen Jahren Lehrerin an einer kaufmännischen Berufsschule, wobei sie im Jahr 1997 eine zweite Lehramtsprüfung für den Gegenstand "Deutsch und Kommunikation" abgelegt hat. In den Streitjahren besuchte sie neben verschiedenen Vorbereitungslehrgängen zur Lehramtsprüfung auch mehrere Kurse für neurolinguistisches Programmieren (NLP).... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt eine Tischlerei und ermittelt den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Im Zuge einer die Jahre 1988 bis 1990 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer unter anderem unter Tz 26 des Betriebsprüfungsberichtes fest, dass in dem auch teilweise (bis 1989 zu 53 %, ab 1990 zu 38 %) betrieblich genutzten Wohngebäude des Beschwerdeführers in P insofern eine Nutzungsänderung eingetreten sei, als ab Jänner 1990 der im Erdgeschoß des Gebäudes gelegene Büror... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 1996 aus dem Betrieb eines Botendienstes Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die von ihr geltend gemachten anteiligen Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer wurden weder als Betriebsausgaben noch wurde die darauf entfallende Umsatzsteuer als vorsteuerabzugsfähig anerkannt; ebenso wurde den Abschreibungen für einen dort befindlichen Schreibtisch und einen Schrank die einkommensteuerliche Wirksamkeit versagt. Unbestritten wird das ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Bei gemischt genutzten Gebäuden wird das Grundstück, auf dem sie errichtet sind, nach dem Verhältnis der Gebäudenutzung aufgeteilt. Jene Flächen des Gebäudes, die gemeinschaftlichen Zwecken dienen, sind zunächst weder dem betrieblichen noch dem privaten Bereich zuzuordnen, sondern es ist ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/15/0196 E 24. Juni 1999 RS 1 Stammrechtssatz Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter sind, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betref... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/14/0097
Rechtssatz: Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Beh aber nicht in der Lage zu prüfen ist,... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;EStG 1988 §7;
Rechtssatz: Der Gerichtshof sprach im Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 98/15/0100, aus, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig mache, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpf... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Bei gemischt genutzten Gebäuden wird das Grundstück, auf dem sie errichtet sind, nach dem Verhältnis der Gebäudenutzung aufgeteilt. Jene Flächen des Gebäudes, die gemeinschaftlichen Zwecken dienen, sind zunächst weder dem betrieblichen noch dem privaten Bereich zuzuordnen, sondern es ist ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/15/0196 E 24. Juni 1999 RS 1 Stammrechtssatz Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter sind, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betref... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/14/0097
Rechtssatz: Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Beh aber nicht in der Lage zu prüfen ist,... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;EStG 1988 §7;
Rechtssatz: Der Gerichtshof sprach im Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 98/15/0100, aus, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig mache, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpf... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezieht u.a. gewerbliche Einkünfte aus seiner Tätigkeit als konzessionierter Fremdenführer. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist hinsichtlich der Jahre 1991 und 1992 der Betriebsausgabenabzug für Reisen nach Finnland/Schweden (1991) und Barcelona/Südfrankreich (1992) strittig. Im Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung vom 31. Jänner 1994 ist zur Gewinnermittlung unter "Tz 20 Reisekosten" zu lesen, über die Reise nach Finnland und Schweden im Jahr 1... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezieht u.a. gewerbliche Einkünfte aus seiner Tätigkeit als konzessionierter Fremdenführer. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist hinsichtlich der Jahre 1991 und 1992 der Betriebsausgabenabzug für Reisen nach Finnland/Schweden (1991) und Barcelona/Südfrankreich (1992) strittig. Im Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung vom 31. Jänner 1994 ist zur Gewinnermittlung unter "Tz 20 Reisekosten" zu lesen, über die Reise nach Finnland und Schweden im Jahr 1... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Berücksichtigt man, dass zumindest im Wesentlichen eine der Privatsphäre zurechenbare Reise vorlag, führte dies unter Berücksichtigung der Nichtabzugsfähigkeit von Mischreisen (Hinweis E 21.10.1986, 86/14/0031; E 26. 6. 1990, 89/14/0106; E 21.10.1993, 92/15/0150) dazu, dass auch jenen Kosten, die anteilig auf einen ausschli... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Berücksichtigt man, dass zumindest im Wesentlichen eine der Privatsphäre zurechenbare Reise vorlag, führte dies unter Berücksichtigung der Nichtabzugsfähigkeit von Mischreisen (Hinweis E 21.10.1986, 86/14/0031; E 26. 6. 1990, 89/14/0106; E 21.10.1993, 92/15/0150) dazu, dass auch jenen Kosten, die anteilig auf einen ausschli... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin hat ihren Familienwohnsitz in Deutschland, wo ihr Ehegatte als Arbeitnehmer beschäftigt ist. In Österreich erzielt sie u.a. Einkünfte aus einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten ärztlichen Tätigkeit. Zu diesem Zweck benützt die Beschwerdeführerin die seit 1984 in ihrem Eigentum stehende Wohnung in I., P.-Straße, als Zweitwohnsitz. Im Zuge einer die Jahre 1985 bis 1987 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden die dafür anfallenden Wohnungsko... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin der X-Büroservice GmbH und an dieser Gesellschaft zu 25% beteiligt. Sie erzielt aus der Geschäftsführung Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Beschwerdeführerin ist Vorsitzende des Österreichischen Sekretärinnenverbandes. Die Funktion ist nicht mit Einkünften verbunden. Aus dieser Funktion erwuchsen der Beschwerdeführer allerdings Ausgaben von ca. 75.000 S (davon Kosten der Reisen zu Vorstandssitzungen in Österreich: 30.955 S; Kon... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin hat ihren Familienwohnsitz in Deutschland, wo ihr Ehegatte als Arbeitnehmer beschäftigt ist. In Österreich erzielt sie u.a. Einkünfte aus einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten ärztlichen Tätigkeit. Zu diesem Zweck benützt die Beschwerdeführerin die seit 1984 in ihrem Eigentum stehende Wohnung in I., P.-Straße, als Zweitwohnsitz. Im Zuge einer die Jahre 1985 bis 1987 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden die dafür anfallenden Wohnungsko... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin hat ihren Familienwohnsitz in Deutschland, wo ihr Ehegatte als Arbeitnehmer beschäftigt ist. In Österreich erzielt sie u.a. Einkünfte aus einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten ärztlichen Tätigkeit. Zu diesem Zweck benützt die Beschwerdeführerin die seit 1984 in ihrem Eigentum stehende Wohnung in I., P.-Straße, als Zweitwohnsitz. Im Zuge einer die Jahre 1985 bis 1987 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden die dafür anfallenden Wohnungsko... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin der X-Büroservice GmbH und an dieser Gesellschaft zu 25% beteiligt. Sie erzielt aus der Geschäftsführung Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Beschwerdeführerin ist Vorsitzende des Österreichischen Sekretärinnenverbandes. Die Funktion ist nicht mit Einkünften verbunden. Aus dieser Funktion erwuchsen der Beschwerdeführer allerdings Ausgaben von ca. 75.000 S (davon Kosten der Reisen zu Vorstandssitzungen in Österreich: 30.955 S; Kon... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Die Tätigkeit der Abgabepflichtigen als Funktionärin des Sekretärinnenverbandes hat die strittigen Aufwendungen hervorgerufen. Eine solche Funktionsausübung muss nicht zur privaten Lebensführung zählen (Hinweis E 6.4.1962, 901/59); erzielte die Abgabepflich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen mu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Die Tätigkeit der Abgabepflichtigen als Funktionärin des Sekretärinnenverbandes hat die strittigen Aufwendungen hervorgerufen. Eine solche Funktionsausübung muss nicht zur privaten Lebensführung zählen (Hinweis E 6.4.1962, 901/59); erzielte die Abgabepflich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen mu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen mu... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer unterrichtete an einer Sondererziehungsschule für schwer erziehbare Mädchen Religion, Informatik und kaufmännische Fächer. In den Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung machte er für 1994 Werbungskosten von 112.709 S (u.a. Aufwendungen von ca. 18.400 S für eine Israelreise und von ca. 20.000 S für ein häusliches Arbeitszimmer) und 1995 solche von 71.099 S (u.a. Aufwendungen von ca. 15.700 S für ein häusliches Arbeitszimmer) geltend. Aus dem Program... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Im Zeitalter von Notebooks ist die EDV-Ausstattung nicht an einen bestimmten Standort gebunden. Des Weiteren kann darauf Bedacht genommen werden, dass sich der praktische Teil des EDV-Unterrichts an der Schule am Standard der von der Schule bereitgestellten Ausstattung orientieren muss. (Hier: Aufwendungen eines ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Wie sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.10.1997, 93/14/0088, ergibt, besteht für einen Lehrer die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers nicht, wenn er die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten und Korrekturarbeiten etwa in einem Lehrerzimmer, einem Konferenzzimmer oder leer stehenden Klassenzimmern ver... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Besteht ein Reiseprogramm weitgehend aus Programmpunkten, die auch Personen ansprechen, welche nicht der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen angehören, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Abgabenbehörde die Aufwendungen für die Reise nicht als Werbungskosten anerkennt. (Hier: Die Reise hat im Wesen... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1998, Zl 97/13/0013, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der damals angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die belangte Behörde davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis über die strittigen Bewirtungsspesen nicht erbracht habe, obgleich vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ein derartiger Nachweis angeboten ... mehr lesen...