RS Vwgh 2000/5/23 99/14/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2000
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Die Tätigkeit der Abgabepflichtigen als Funktionärin des Sekretärinnenverbandes hat die strittigen Aufwendungen hervorgerufen. Eine solche Funktionsausübung muss nicht zur privaten Lebensführung zählen (Hinweis E 6.4.1962, 901/59); erzielte die Abgabepflichtige aus der Funktionsausübung auch entsprechende Einnahmen, läge vielmehr eine Einkunftsquelle vor und wären im Rahmen der dann gegebenen Einkunftsquelle die strittigen Aufwendungen einkünftemindernd zu berücksichtigen. Da gegenständlich die Funktionsausübung unentgeltlich erfolgt ist, stellt sie keine Einkunftsquelle (sondern nur eine Quelle von Aufwendungen) dar. Solcherart können aber die durch die Funktionsausübung bedingten Aufwendungen keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden, soweit kein alle Zweifel ausschließender Zusammenhang mit einer (anderweitig bestehenden) Einkunftsquelle vorliegt. Soweit die Abgabepflichtige durch den Sekretärinnenverband Kenntnis über die Bedürfnisse anderer Sekretärinnen erlangen wollte, um die Inhalte der von ihr für eine Büroservice GmbH abgehaltenen Seminare darauf abstimmen zu können, mag sich daraus gegebenenfalls eine berufliche Veranlassung der Mitgliedschaft in einem solchem Verein ergeben, nicht aber aus der Übernahme einer kostenintensiven Funktionärstätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140301.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten