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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Besteht ein Reiseprogramm weitgehend aus Programmpunkten, die auch Personen ansprechen, welche nicht der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen angehören, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Abgabenbehörde die Aufwendungen für die Reise nicht als Werbungskosten anerkennt. (Hier: Die Reise hat im Wesentlichen aus der Besichtigung von Orten allgemeinen touristischen und religiösen Interesses bestanden. Daran vermögen auch die vom Abgabepflichtigen erwähnten, mit den Besichtigungen verbundenen "intensiven facheinschlägigen Vorträge" nichts zu ändern. Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen des Abgabepflichtigen nicht, dass facheinschlägige Vorträge etwa jenes zeitliche Ausmaß erreicht hätten, welches der Arbeitszeit im Rahmen der laufenden Berufsausübung entspräche.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150050.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013