RS Vwgh 2000/5/17 98/15/0050

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Veröffentlicht am 17.05.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;

Rechtssatz

Besteht ein Reiseprogramm weitgehend aus Programmpunkten, die auch Personen ansprechen, welche nicht der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen angehören, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Abgabenbehörde die Aufwendungen für die Reise nicht als Werbungskosten anerkennt. (Hier: Die Reise hat im Wesentlichen aus der Besichtigung von Orten allgemeinen touristischen und religiösen Interesses bestanden. Daran vermögen auch die vom Abgabepflichtigen erwähnten, mit den Besichtigungen verbundenen "intensiven facheinschlägigen Vorträge" nichts zu ändern. Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen des Abgabepflichtigen nicht, dass facheinschlägige Vorträge etwa jenes zeitliche Ausmaß erreicht hätten, welches der Arbeitszeit im Rahmen der laufenden Berufsausübung entspräche.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150050.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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