RS Vwgh 2000/5/17 98/15/0050

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Veröffentlicht am 17.05.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.10.1997, 93/14/0088, ergibt, besteht für einen Lehrer die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers nicht, wenn er die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten und Korrekturarbeiten etwa in einem Lehrerzimmer, einem Konferenzzimmer oder leer stehenden Klassenzimmern verrichten kann. Es ist daher als zumutbar anzusehen, dass Arbeiten nicht an einem fixen Schreibtisch erbracht werden und Unterlagen zwischendurch - etwa in einem Aktenkoffer - verstaut werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150050.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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