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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Bei gemischt genutzten Gebäuden wird das Grundstück, auf dem sie errichtet sind, nach dem Verhältnis der Gebäudenutzung aufgeteilt. Jene Flächen des Gebäudes, die gemeinschaftlichen Zwecken dienen, sind zunächst weder dem betrieblichen noch dem privaten Bereich zuzuordnen, sondern es ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis vorzunehmen, das sich an Hand der konkret dem betrieblichen oder privaten Bereich zurechenbaren übrigen Gebäudeteile ergibt. Eine derartige Aufteilung kommt jedoch nur für solche Bodenflächen bzw Gebäudeflächen in Betracht, die nicht soweit abgegrenzt sind, dass ihr betrieblicher oder privater Charakter für sich untersucht werden kann (zB bei Stiegenhäusern und Gängen; Hinweis E 19.9.1989, 88/14/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995140083.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008