RS Vwgh 2000/6/27 95/14/0083

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Veröffentlicht am 27.06.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Bei gemischt genutzten Gebäuden wird das Grundstück, auf dem sie errichtet sind, nach dem Verhältnis der Gebäudenutzung aufgeteilt. Jene Flächen des Gebäudes, die gemeinschaftlichen Zwecken dienen, sind zunächst weder dem betrieblichen noch dem privaten Bereich zuzuordnen, sondern es ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis vorzunehmen, das sich an Hand der konkret dem betrieblichen oder privaten Bereich zurechenbaren übrigen Gebäudeteile ergibt. Eine derartige Aufteilung kommt jedoch nur für solche Bodenflächen bzw Gebäudeflächen in Betracht, die nicht soweit abgegrenzt sind, dass ihr betrieblicher oder privater Charakter für sich untersucht werden kann (zB bei Stiegenhäusern und Gängen; Hinweis E 19.9.1989, 88/14/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140083.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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