Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Das in § 20 Abs 1 Z 2 (und Z 3) EStG 1988 verankerte Abzugsverbot umfasst auch solche Aufwendungen für die Lebensführung, die der Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Abgabepflichtigen dienen (Hinweis E 15.7.1998, 93/13/0205). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
Rechtssatz: § 20 EStG 1988 und somit auch dessen Abs 1 Z 3 enthält Bestimmungen, durch die die Sphäre der Einkommenserzielung von der Sphäre der Einkommensverwendung ausgabenseitig getrennt werden soll (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, 766). Aufwendungen und Ausgaben wird die Abzugsfähigkeit bei den einzelnen Einkünft... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Ungeachtet des Umstandes, dass dem Abgabepflichtigen für Ausgaben in Besorgung seiner Dienstobliegenheiten kein vollständiger Ersatz geleistet wurde, handelt es sich bei den Ausgaben für Vertrauensleute dem Charakter nach um berufliche und nicht um gemischte Ausgaben, deren steuerliche Abzugsfähigkeit an § 20 EStG 1988 scheitern... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/07/20 99/13/0018 1
(hier nur erster und zweiter Satz) Stammrechtssatz Die Bedeutung des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 liegt in der Kausalitätsbegrenzung von Aufwendungen. Einkünfte kann nur jemand erzielen, dessen elementare Lebensbedürfnisse, wie etwa auch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Das in § 20 Abs 1 Z 2 (und Z 3) EStG 1988 verankerte Abzugsverbot umfasst auch solche Aufwendungen für die Lebensführung, die der Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Abgabepflichtigen dienen (Hinweis E 15.7.1998, 93/13/0205). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Das in § 20 Abs 1 Z 2 (und Z 3) EStG 1988 verankerte Abzugsverbot umfasst auch solche Aufwendungen für die Lebensführung, die der Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Abgabepflichtigen dienen (Hinweis E 15.7.1998, 93/13/0205). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
Rechtssatz: § 20 EStG 1988 und somit auch dessen Abs 1 Z 3 enthält Bestimmungen, durch die die Sphäre der Einkommenserzielung von der Sphäre der Einkommensverwendung ausgabenseitig getrennt werden soll (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, 766). Aufwendungen und Ausgaben wird die Abzugsfähigkeit bei den einzelnen Einkünft... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Ungeachtet des Umstandes, dass dem Abgabepflichtigen für Ausgaben in Besorgung seiner Dienstobliegenheiten kein vollständiger Ersatz geleistet wurde, handelt es sich bei den Ausgaben für Vertrauensleute dem Charakter nach um berufliche und nicht um gemischte Ausgaben, deren steuerliche Abzugsfähigkeit an § 20 EStG 1988 scheitern... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/07/20 99/13/0018 1
(hier nur erster und zweiter Satz) Stammrechtssatz Die Bedeutung des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 liegt in der Kausalitätsbegrenzung von Aufwendungen. Einkünfte kann nur jemand erzielen, dessen elementare Lebensbedürfnisse, wie etwa auch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/07/20 99/13/0018 1
(hier nur erster und zweiter Satz) Stammrechtssatz Die Bedeutung des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 liegt in der Kausalitätsbegrenzung von Aufwendungen. Einkünfte kann nur jemand erzielen, dessen elementare Lebensbedürfnisse, wie etwa auch... mehr lesen...
Der ledige Beschwerdeführer machte im Jahresausgleich 1992 und 1993 erhöhte Werbungskosten, und zwar Kosten für doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten, geltend. Hiezu führte er in dem dem Antrag als Beilage angeschlossenen Schreiben vom 22. Dezember 1994 aus, er habe seinen Hauptwohnsitz in Steinhaus am Semmering und sei dort auch behördlich gemeldet. Er sei grundbücherlicher Hälfteeigentümer des Hauses und bewohne dort eine eigene Wohnung. Die auf diese Wohnung entfall... mehr lesen...
Der ledige Beschwerdeführer machte im Jahresausgleich 1992 und 1993 erhöhte Werbungskosten, und zwar Kosten für doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten, geltend. Hiezu führte er in dem dem Antrag als Beilage angeschlossenen Schreiben vom 22. Dezember 1994 aus, er habe seinen Hauptwohnsitz in Steinhaus am Semmering und sei dort auch behördlich gemeldet. Er sei grundbücherlicher Hälfteeigentümer des Hauses und bewohne dort eine eigene Wohnung. Die auf diese Wohnung entfall... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z6 impl;EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/15/0206 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/01/30 90/13/0030 1
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Fahrtkosten, die sich aus der Wahl oder Beibehalt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z6 impl;EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/15/0206 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/01/30 90/13/0030 1
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Fahrtkosten, die sich aus der Wahl oder Beibehalt... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Arbeitnehmer, verursachte im Jahr 1988 auf einer beruflich veranlassten Fahrt in der Bundesrepublik Jugoslawien einen Verkehrsunfall mit einem Leihauto. Der mit ihm fahrende Arbeitskollege W. erlitt dabei schwere Verletzungen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu Schadenersatzzahlungen an W. in der Höhe von S 850.000,-- sowie zur Tragung der Prozesskosten und der sonstigen Spesen verurteilt. Im Streitjahr 1995 entrichtete er einen Teilbetrag in Höh... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Arbeitnehmer, verursachte im Jahr 1988 auf einer beruflich veranlassten Fahrt in der Bundesrepublik Jugoslawien einen Verkehrsunfall mit einem Leihauto. Der mit ihm fahrende Arbeitskollege W. erlitt dabei schwere Verletzungen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu Schadenersatzzahlungen an W. in der Höhe von S 850.000,-- sowie zur Tragung der Prozesskosten und der sonstigen Spesen verurteilt. Im Streitjahr 1995 entrichtete er einen Teilbetrag in Höh... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §4 Abs4 impl;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/10/21 94/15/0193 1
(Hier: Der Abgabepflichtige, ein Arbeitnehmer, verursachte im
Jahr 1988 auf einer beruflich veranlassten Fahrt in der
Bundesrepublik Jugoslawien einen Verkehrsunfall mit einem Leihauto.
Ein mit ihm fahrender Arbeitskollege erlitt dabei schw... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §4 Abs4 impl;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/10/21 94/15/0193 1
(Hier: Der Abgabepflichtige, ein Arbeitnehmer, verursachte im
Jahr 1988 auf einer beruflich veranlassten Fahrt in der
Bundesrepublik Jugoslawien einen Verkehrsunfall mit einem Leihauto.
Ein mit ihm fahrender Arbeitskollege erlitt dabei schw... mehr lesen...
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der beschwerdeführenden KG, welche den Handel mit Sanitärartikeln betreibt, vertrat der Prüfer die Ansicht, dass eine erstmals in der Bilanz zum 31. Dezember 1984 eingestellte, aus einem Abstattungskredit vom 1. Dezember 1982 resultierende Verbindlichkeit in Höhe von rd S 800.000,-- nicht betrieblich veranlasst gewesen sei. Der Prüfer stützte sich diesbezüglich auf eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Gewerbesteuerbescheid für... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich als Lehrer an einer höheren technischen Bundeslehranstalt tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 machte der Beschwerdeführer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Operation seiner Gaumen-Kieferspalte in Höhe von S 67.219,26 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Operation sei für die Weiterausübung seiner unterrichtenden Tätigkeit unumgänglich nötig gewesen. Er habe auf Grund einer Lippen-Kiefer-Gaumen-... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Beschwerdeführer, einen Speditionskaufmann, im Instanzenzug die Arbeitnehmerveranlagung für 1996 durchgeführt und dabei eine Gutschrift von 6.300 S festgesetzt. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1996 bei der S-AG und der H-GmbH als Dienstnehmer gearbeitet. Er habe in diesem Jahr auch den Grundwehrdienst geleistet. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Veranlagungsbescheid habe er u.... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich als Lehrer an einer höheren technischen Bundeslehranstalt tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 machte der Beschwerdeführer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Operation seiner Gaumen-Kieferspalte in Höhe von S 67.219,26 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Operation sei für die Weiterausübung seiner unterrichtenden Tätigkeit unumgänglich nötig gewesen. Er habe auf Grund einer Lippen-Kiefer-Gaumen-... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Beschwerdeführer, einen Speditionskaufmann, im Instanzenzug die Arbeitnehmerveranlagung für 1996 durchgeführt und dabei eine Gutschrift von 6.300 S festgesetzt. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1996 bei der S-AG und der H-GmbH als Dienstnehmer gearbeitet. Er habe in diesem Jahr auch den Grundwehrdienst geleistet. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Veranlagungsbescheid habe er u.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §34;EStG 1988 §35;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Angeborene Behinderungen stehen nicht anders als im Laufe des Lebens auftretende Krankheiten oftmals der Erzielung von Einkünften entgegen oder erschweren die Einkunftserzielung, sodass Aufwendungen zu deren Beseitigung grundsätzlich (auch) der Erhaltung von E... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §20 Abs1;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §20;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Die aufgenommenen Fremdmittel sind je nach dem, ob sie der Abdeckung einer betrieblichen oder einer privaten Verbindlichkeit dienen, dem Betriebsvermögen der GmbH oder dem Privatvermögen allenfalls ihres Geschäftsführers zuzurechnen (Hinweis E 19.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/11/15 94/13/0142 2 Stammrechtssatz Krankheitskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (Hi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/11/15 94/13/0142 1 Stammrechtssatz Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muß ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (Hinweis E 18.3.1992, 91/14/0171). Soweit sich ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zählen auch dann zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird (Hinweis E 17.9.1990, 89/14/0277). Steuerliche Berücksichtigung können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also für solc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §34;EStG 1988 §35;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Angeborene Behinderungen stehen nicht anders als im Laufe des Lebens auftretende Krankheiten oftmals der Erzielung von Einkünften entgegen oder erschweren die Einkunftserzielung, sodass Aufwendungen zu deren Beseitigung grundsätzlich (auch) der Erhaltung von E... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/11/15 94/13/0142 2 Stammrechtssatz Krankheitskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (Hi... mehr lesen...