RS Vwgh 2000/5/17 98/15/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;

Rechtssatz

Im Zeitalter von Notebooks ist die EDV-Ausstattung nicht an einen bestimmten Standort gebunden. Des Weiteren kann darauf Bedacht genommen werden, dass sich der praktische Teil des EDV-Unterrichts an der Schule am Standard der von der Schule bereitgestellten Ausstattung orientieren muss. (Hier: Aufwendungen eines Lehrers für Informatik für ein häusliches Arbeitszimmer, das er für die berufsnotwendige Weiterbildung verwendet, nicht als Werbungskosten anerkannt; er hält die Ausstattung des EDV-Raumes in der Schule mit Computern für technisch minderwertig.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150050.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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