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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Im Zeitalter von Notebooks ist die EDV-Ausstattung nicht an einen bestimmten Standort gebunden. Des Weiteren kann darauf Bedacht genommen werden, dass sich der praktische Teil des EDV-Unterrichts an der Schule am Standard der von der Schule bereitgestellten Ausstattung orientieren muss. (Hier: Aufwendungen eines Lehrers für Informatik für ein häusliches Arbeitszimmer, das er für die berufsnotwendige Weiterbildung verwendet, nicht als Werbungskosten anerkannt; er hält die Ausstattung des EDV-Raumes in der Schule mit Computern für technisch minderwertig.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150050.X04Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013