Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 festgesetzt. Die belangte Behörde ist - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum u.a. Einkünfte aus der Vermietung einer Liegenschaft an die Helmut S. GmbH bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe im Verlassenschaftsverfahren nach seinem am 20. Februar 1996 verstorbenen Vater eine unbedingte Erbserk... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger S, ist seit dem 8. Juni 1990 in Österreich in einer unentgeltlichen Firmenunterkunft wohnhaft und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Bauarbeiter. Am 10. Juni 1993 verehelichte er sich. Seine Ehefrau lebt mit zwei, in den Jahren 1995 und 1996 geborenen, Kindern in seinem Heimatstaat. Dort betreibt die Ehefrau eine Landwirtschaft zum Zwecke der Eigenversorgung. In den am 17. September 2002 eingereichten Erklärungen zur Durchführ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 wird unter "Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten" der Betrag von 2.100 Euro geltend gemacht. In der Berufung vom 9. September 2004 gegen den Einkommensteuerbescheid 2003, mit welchem das Finanzamt keine erhöhten Werbungskosten anerkannte, beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Gewährung des Alleinve... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 1997 neben hier nicht interessierenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei machte er Werbungskosten in Höhe von 112.442 S geltend, welche er in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung mit der Bezeichnung "Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft" näher beschrieb. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die E... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde im Rahmen der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 und 2001 die Einkommensteuer festgesetzt. Hiebei ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von zwei Arbeitgebern erhalte. Der in S wohnhafte Beschwerdeführer sei einerseits als Lehrer an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt S (Arbeitgeber sei der Landesschulrat für Niederö... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde im Rahmen der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 und 2001 die Einkommensteuer festgesetzt. Hiebei ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von zwei Arbeitgebern erhalte. Der in S wohnhafte Beschwerdeführer sei einerseits als Lehrer an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt S (Arbeitgeber sei der Landesschulrat für Niederö... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer einer GmbH, an der er, seine Ehefrau und seine beiden Kinder zu je 25 % beteiligt sind. Die GmbH (zu 66 %), der Beschwerdeführer (zu 23 %) und eine Bausparkasse (zu 11 %) sind Eigentümer einer Liegenschaft samt Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 1100 m2. Am Gesamtgebäude besteht seit 1992 Wohnungseigentum. Der Beschwerdeführer und die GmbH vermieten ihre Anteile, die Bausparkasse nützt ihren Anteil selbst. Der Beschwerdeführer erklärte ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine diplomierte Krankenschwester, erzielte in den Streitjahren auf Grund ihrer Tätigkeit in der Ordination ihres Ehemannes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihren im September 2003 eingereichten Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Streitjahre beantragte sie die Anerkennung ihrer Aufwendungen für die Ausbildung zur Psychotherapeutin als Werbungskosten. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wur... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 wird unter "Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten" der Betrag von 2.100 Euro geltend gemacht. In der Berufung vom 9. September 2004 gegen den Einkommensteuerbescheid 2003, mit welchem das Finanzamt keine erhöhten Werbungskosten anerkannte, beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Gewährung des Alleinve... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen ist, dass die Schuldzinsen mit bestimmten Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Entscheidend ist damit, zu welchem Zweck die (aufgenommenen) Fremdmittel tatsächlich verwendet worden sind. Der wirtschaftliche Zusammenhang eines Aufwandes mit einer Einkunftsart ist grun... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Ein Verpflegungsmehraufwand kann nur dann nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 geltend gemacht werden, wenn eine beruflich veranlasste Reise vorliegt. Dass im Beschwerdefall durch die Fahrten von der Arbeitsstätte des einen Dienstgebers zur Arbeitsstätte des anderen Dienstgebers eine Reise im Sinn des § 16 Abs. 1 Z... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0082 E 10. Dezember 1985 RS 2 Stammrechtssatz Bei alten Gebäuden, die in Massivbauweise errichtet sind, können auch Nutzungszeiten von (insgesamt) 200 und mehr Jahren gerechtfertigt sein; es entscheidet nicht das Alter, sondern der Bauzustand des Gebäudes (Hinweis auf E 15.6.1971, 918/69, VwSlg 42... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Unter Nutzungsdauer im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 ist die normale technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer zu verstehen. Sie ist keine errechenbare, sondern nur eine im Schätzungswege feststellbare Größe.
Gründe: für einen schnelleren Wertverzehr als im Gesetz angenommen, hat der Steuerpflichtige nachzuw... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung zählten bis einschließlich der am 31. Dezember 1999 endenden Lohnzahlungszeiträume Aufwendungen für die Berufsausbildung zu den nicht abziehbaren Ausgaben für die Lebensführung, solche für die Berufsfortbildung zu den Werbungskosten. Ausbildungskosten sind A... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/15/0138 E 22. November 2006 RS 1 Stammrechtssatz Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals du... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/13/0154 E 20. April 2004 RS 2 Stammrechtssatz Es ist Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unübli... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/13/0154 E 20. April 2004 RS 2 Stammrechtssatz Es ist Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unübli... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §33 Abs5 Z1;
Rechtssatz: Die Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt durch die Regelung des Verkehrsabsetzbetrages nach § 33 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988 und die Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. Bei mehreren Dienstverhältnissen steht der Ver... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;GuKG 1997 §11;GuKG 1997 §65;PsychotherapieG §1;
Rechtssatz: Das Leistungsprofil der Psychotherapeutin ist von einer diplomierten Krankenschwester auch nicht nach Absolvierung einer Sonderausbildung nach § 65 des Gesundheits- und Krankenpflegeg... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/13/0154 E 20. April 2004 RS 2 Stammrechtssatz Es ist Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unübli... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §28;
Rechtssatz: Soweit ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung besteht, sind Schuldzinsen auch bei dieser Einkunftsart den Werbungskosten zuzuordnen. Zinsen, die für ein Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung dieser Einkunftsquelle selbst zu leisten sind, sind abzugsfähig (Hofst... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §18 Abs1 Z2 idF 1996/201;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/13/0101 E 27. Februar 2002 VwSlg 7683 F/2002 RS 4 Stammrechtssatz Beiträge zu Personenversicherungen sind - vom Fall des § 16 Abs 1 Z 4 EStG abgesehen - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung grund... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierun... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, dann steuerlich berücksicht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;
Rechtssatz: Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeitsart verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigke... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/15/0138 E 22. November 2006 RS 1 Stammrechtssatz Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals du... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Ein Verpflegungsmehraufwand kann nur dann nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 geltend gemacht werden, wenn eine beruflich veranlasste Reise vorliegt. Dass im Beschwerdefall durch die Fahrten von der Arbeitsstätte des einen Dienstgebers zur Arbeitsstätte des anderen Dienstgebers eine Reise im Sinn des § 16 Abs. 1 Z... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0082 E 10. Dezember 1985 RS 2 Stammrechtssatz Bei alten Gebäuden, die in Massivbauweise errichtet sind, können auch Nutzungszeiten von (insgesamt) 200 und mehr Jahren gerechtfertigt sein; es entscheidet nicht das Alter, sondern der Bauzustand des Gebäudes (Hinweis auf E 15.6.1971, 918/69, VwSlg 42... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Unter Nutzungsdauer im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 ist die normale technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer zu verstehen. Sie ist keine errechenbare, sondern nur eine im Schätzungswege feststellbare Größe.
Gründe: für einen schnelleren Wertverzehr als im Gesetz angenommen, hat der Steuerpflichtige nachzuw... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §33 Abs5 Z1;
Rechtssatz: Die Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt durch die Regelung des Verkehrsabsetzbetrages nach § 33 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988 und die Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. Bei mehreren Dienstverhältnissen steht der Ver... mehr lesen...