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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/13/0192 2002/13/0163Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/14/0013 E 26. April 2006 RS 1Stammrechtssatz
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130153.X02Im RIS seit
16.01.2007Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009