Die Beschwerdeführerin bezog in den Streitjahren 2000 und 2001 als Gendarmeriebeamtin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Vom 4. September 2000 bis 22. Juni 2001 war sie der Gendarmeriezentralschule Mödling zur Teilnahme an dem Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte dienstzugeteilt. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 2000 und 2001 machte die Beschwerdeführerin für Fahrten zwischen ihrem Wohnort und der Gendarmeriezentralschule mit ihrem eigenen Pkw A... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin bezog in den Streitjahren 2000 und 2001 als Gendarmeriebeamtin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Vom 4. September 2000 bis 22. Juni 2001 war sie der Gendarmeriezentralschule Mödling zur Teilnahme an dem Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte dienstzugeteilt. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 2000 und 2001 machte die Beschwerdeführerin für Fahrten zwischen ihrem Wohnort und der Gendarmeriezentralschule mit ihrem eigenen Pkw A... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin bezog in den Streitjahren 2000 und 2001 als Gendarmeriebeamtin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Vom 4. September 2000 bis 22. Juni 2001 war sie der Gendarmeriezentralschule Mödling zur Teilnahme an dem Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte dienstzugeteilt. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 2000 und 2001 machte die Beschwerdeführerin für Fahrten zwischen ihrem Wohnort und der Gendarmeriezentralschule mit ihrem eigenen Pkw A... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/13/0065 E 30. Juni 2010
Rechtssatz: Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/13/0065 E 30. Juni 2010
Rechtssatz: Arbeitsstätte ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Dass die Tätigkeit des Dienstnehmers auch darin bestehen kann, sich die für die Erbringung der Dienste notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten anzue... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z10;EStG 1988 §16 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/13/0065 E 30. Juni 2010
Rechtssatz: Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilom... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/13/0065 E 30. Juni 2010
Rechtssatz: Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/13/0065 E 30. Juni 2010
Rechtssatz: Arbeitsstätte ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Dass die Tätigkeit des Dienstnehmers auch darin bestehen kann, sich die für die Erbringung der Dienste notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten anzue... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z10;EStG 1988 §16 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/13/0065 E 30. Juni 2010
Rechtssatz: Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilom... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren Einkünfte als Erfinder technischer Artikel. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Strittig sind die unter Tz. 17 und Tz. 19 des Betriebsprüfungsberichtes vom 25. November 1997 (Prüfungszeitraum 1993 bis 1995) getroffenen Feststellungen, wonach die im Zusammenhang mit einem im Jahr 1993 angeschafften Hausboot geltend gemachten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge nicht abziehbar seien. Unter den bezeichneten Tz. des Pr... mehr lesen...
Anlässlich der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 beantragte die Beschwerdeführerin, eine Volksschullehrerin, die Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von insgesamt S 119.841,--. Die entsprechenden Aufwendungen unterteilte die Beschwerdeführerin in "Dienstreisen zu Fortbildungsseminaren", "Dienstreisen: Supervision, Selbsterfahrung, Peergruppensitzungen", "lehrgangsbegleitende Pflichtpraktika-Beratung", "Frauengesundheitszentrum ...", "Ausgaben für Unterkunft... mehr lesen...
Anlässlich der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 beantragte die Beschwerdeführerin, eine Volksschullehrerin, die Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von insgesamt S 119.841,--. Die entsprechenden Aufwendungen unterteilte die Beschwerdeführerin in "Dienstreisen zu Fortbildungsseminaren", "Dienstreisen: Supervision, Selbsterfahrung, Peergruppensitzungen", "lehrgangsbegleitende Pflichtpraktika-Beratung", "Frauengesundheitszentrum ...", "Ausgaben für Unterkunft... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/15/0196 E 24. Juni 1999 VwSlg 7413 F/1999 RS 1(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter sind, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes g... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter anderem über die Berufungen des Mitbeteiligten gegen die Bescheide des beschwerdeführenden Finanzamtes hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2002 entschieden. Hiebei ist die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in den Streitjahren als Musiklehrer an verschiedenen Schweizer Musikschulen nichtselbständig erwerbst... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter anderem über die Berufungen des Mitbeteiligten gegen die Bescheide des beschwerdeführenden Finanzamtes hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2002 entschieden. Hiebei ist die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in den Streitjahren als Musiklehrer an verschiedenen Schweizer Musikschulen nichtselbständig erwerbst... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz sind unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt. Aufwendungen für Familienheimfahrten sind da... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/13/0154 E 20. April 2004 RS 2 Stammrechtssatz Es ist Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unübli... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Die Fahrtstrecke zwischen zwei Punkten, die in zwei sich über eine nicht unerhebliche Fläche erstreckenden Städte liegen, ist zu schätzen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2007:2004150102.X06 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4;
Rechtssatz: Nach den in den Streitjahren bestehenden Verhältnissen hat der Abgabepflichtige in Bregenz den Familienwohnsitz und in St. Gallen einen weiteren Wohnsitz unterhalten. Am Familienwohnsitz leben seine Ehefrau, die Schwiegermutter und die Kinder. Seine Ehefrau geht in Vorar... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §33 Abs5 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/15/0130 E 22. November 2006 RS 2(Hier: Bei den in Rede stehenden Fahrten handelt es sich um solche zwischen der Wohnung in St. Gallen und dem Arbeitsort Rapperswil-Jona und nicht um Fahrten zwischen zwei Arbeitsorten des Abgabepflichtigen. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lite; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/15/0138 E 22. November 2006 RS 1 Stammrechtssatz Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsit... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Die Fahrtstrecke zwischen zwei Punkten, die in zwei sich über eine nicht unerhebliche Fläche erstreckenden Städte liegen, ist zu schätzen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2007:2004150102.X06 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §33 Abs5 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/15/0130 E 22. November 2006 RS 2(Hier: Bei den in Rede stehenden Fahrten handelt es sich um solche zwischen der Wohnung in St. Gallen und dem Arbeitsort Rapperswil-Jona und nicht um Fahrten zwischen zwei Arbeitsorten des Abgabepflichtigen. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte für die Streitjahre u. a. Einkünfte aus der Vermietung mehrerer in Wien gelegener Liegenschaften. Soweit im gegenständlichen Verfahren noch von Bedeutung, war im Verwaltungsverfahren die der Abschreibung der Gebäude W-Gasse, H-Gasse, B-Gasse, O-Gasse, F-Gasse und M-Gasse zu Grunde zu legende (Rest)Nutzungsdauer strittig. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer der Jahre 1991 und 1993 bis 1997 wurde der Berufung... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte für die Streitjahre u. a. Einkünfte aus der Vermietung mehrerer in Wien gelegener Liegenschaften. Soweit im gegenständlichen Verfahren noch von Bedeutung, war im Verwaltungsverfahren die der Abschreibung der Gebäude W-Gasse, H-Gasse, B-Gasse, O-Gasse, F-Gasse und M-Gasse zu Grunde zu legende (Rest)Nutzungsdauer strittig. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer der Jahre 1991 und 1993 bis 1997 wurde der Berufung... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Ob mit einem "weit nach dem Anschaffungszeitpunkt erstellten Gutachten" noch der Nachweis der im Zeitpunkt der Anschaffung anzunehmenden Nutzungsdauer erbracht werden kann, ist im Einzelfall unter Auseinandersetzung mit den im Gutachten getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu beurteilen. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab, wobei auf Beeinträchtigungen aus verschiedensten Ursachen und auf die Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten Bedacht zu nehmen ist (H... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;EStG 1988 §2 Abs3 Z6;EStG 1988 §7;EStG 1988 §8;
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;EStG 1988 §28 Abs5;VwRallg;
Rechtssatz: Hinsichtlich der Bemessung der Absetzung für Abnutzung der streitgegenständlichen Liegenschaften kann der Steuerpflichtige in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten durch den angefochtenen Bescheid von vornherein nicht verletzt sein, weil die diesbezüglichen Einkünfte... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Ob mit einem "weit nach dem Anschaffungszeitpunkt erstellten Gutachten" noch der Nachweis der im Zeitpunkt der Anschaffung anzunehmenden Nutzungsdauer erbracht werden kann, ist im Einzelfall unter Auseinandersetzung mit den im Gutachten getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu beurteilen. ... mehr lesen...