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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z4 litf;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0234 E 23. Oktober 1997 VwSlg 7230 F/1997 RS 7Stammrechtssatz
Die Beurteilung, ob das im § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 geforderte Entsprechen einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung gegeben ist, erfordert Feststellungen in der Richtung, ob die geleisteten ausländischen Versicherungsbeiträge ihrer Art nach aufgrund der in den Streitjahren geltenden Rechtslage (EStG 1988) in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten (§ 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG). Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Beiträge in den Jahren der Beitragszahlung tatsächlich einkommensmindernd zu berücksichtigen waren oder berücksichtigt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140099.X07Im RIS seit
16.01.2007Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016