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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/13/0192 2002/13/0163Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/15/0054 E 14. September 1993 RS 2(hier nur der erste Teilsatz)Stammrechtssatz
Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlaßt anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist; eine berufliche Veranlassung in diesem Sinne liegt hingegen nicht
vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt (Hinweis BFH 2.12.1981, BStBl 1982 II, 297 und 323).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130153.X04Im RIS seit
16.01.2007Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009