TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/22 2006/15/0162

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;
PauschV VwGH 1994 Art1 Z4;
PauschV VwGH 1994 Art1 Z5;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Stojan P in S, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggassse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 8. März 2006, GZ. RV/0081-L/06, betreffend Einkommensteuer 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 51,50 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 wird unter "Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten" der Betrag von 2.100 Euro geltend gemacht.

In der Berufung vom 9. September 2004 gegen den Einkommensteuerbescheid 2003, mit welchem das Finanzamt keine erhöhten Werbungskosten anerkannte, beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages, "sofern" die Ehefrau im Kalenderjahr tatsächlich an den Beschäftigungsort des Beschwerdeführers in Österreich zugezogen sei.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004, in dessen Betreff "Nachreichung von Unterlagen und Stellungnahme" angeführt ist, nahm der Beschwerdeführer zu den mit 2.100 Euro geltend gemachten Kosten Stellung. Er führte aus, die Österreichische Botschaft in S habe seiner Ehefrau am 26. April 2002 die erste Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft ausgestellt. Diese jeweils auf ein Jahr befristete Bewilligung sei in der Zwischenzeit mehrmals wiederum für ein Jahr verlängert worden. Tatsächlich sei seine Ehefrau erst im März 2003 nach Österreich gekommen und seit 5. März 2003 in Österreich gemeldet. Die Ehefrau habe sich aber lediglich fünf Tage in Österreich aufgehalten, zumal der Beschwerdeführer in B-H über einen nicht unerheblichen, landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz (ca. 70.000 m2 Acker, ca. 50.000 m2 Wiese, 30.000 m2 Wald) und Viehbesitz (10 Kühe, 50 Schafe, 10 Schweine, 30 Hühner) verfüge. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei erst wieder Mitte/Ende März 2004 nach Österreich gekommen, um einen Deutsch-Integrationskurs zu besuchen. Sie sei nach erfolgreicher Kursteilnahme Mitte Mai 2004 wieder an den Familienwohnsitz in B-H zurückgekehrt. Was die geltend gemachten Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort betreffe, sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer seit 1. März 2003 eine Wohnung gemietet habe (monatliche Gesamtmiete einschließlich Betriebskosten 102,70 EUR).

Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 2005 berücksichtigte das Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag, nicht hingegen die Kosten der doppelten Haushaltsführung. Zur Begründung führte es aus, die Kosten der doppelten Haushaltsführung in Form von Familienheimfahrten und Mietkosten der Zweitwohnung in S seien nicht beruflich veranlasst; dies ergebe sich daraus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit September 2002 durchgehend in Österreich gemeldet sei..

Mit Schriftsatz vom 11. August 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, das Finanzamt habe die Aufwendungen für die regelmäßigen Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina zu der dort lebenden Ehefrau und die Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigtungsort in Österreich nicht anerkannt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zwar im Jahr 2003 in Österreich gemeldet gewesen und aus Angst vor dem Verlust der ihr erteilten Niederlassungsbewilligung auch weiterhin gemeldet. Tatsächlich lebe sie jedoch nach wie vor am Familienwohnsitz in B-H, um den landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz samt Viehbestand zu bewirtschaften und entsprechend zu versorgen. Eine dauerhafte Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich sei daher nicht zumutbar.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und anerkannte Werbungskosten von 2.100 Euro. Sie führt aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe vom 26. April 2002 bis 26. April 2003 und vom 9. April 2003 bis 9. April 2004 über eine Niederlassungsbewilligung unter dem Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft" verfügt. Sie habe vom 22. März 2004 bis 11. Mai 2004 einen "Integrationskurs Deutsch" im Ausmaß von 100 Trainingseinheiten besucht. Der Beschwerdeführer habe einen Mietvertrag - beginnend ab 1. März 2003 - auf unbestimmte Zeit über eine Wohnung in Steyr zu einem monatlichen Mietentgelt in Höhe von 102,70 EUR abgeschlossen. Er besitze in B-H eine Landwirtschaft. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe im berufungsgegenständlichen Jahr überwiegend in B-H gelebt.

Strittig sei, ob der doppelten Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung zu Grunde liege und die Kosten für die Familienheimfahrten und die Mietkosten für die Wohnung in S daher als Werbungskosten abzugsfähig seien. Die Aufwendungen seien dann abzugsfähig, wenn der Doppelwohnsitz (die doppelte Haushaltsführung) berufsbedingt sei. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten lägen nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten sei, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben könne. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung könne ihre Ursache auch in weiteren Erwerbstätigkeiten des Steuerpflichtigen haben (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, 2005/14/0046).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers bewirtschafte in B-H für ihn seinen landwirtschaftlichen Besitz, welcher aufgrund seiner Größe die Eigenversorgung der Familie mit landwirtschaftlichen Produkten gewährleiste. Bei dieser Sachlage erweise sich die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort des Beschwerdeführers in Österreich als unzumutbar.

Die beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung seien daher als Werbungskosten abzugsfähig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass die Kosten für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig seien. Tatsächlich habe sie aber die Mietaufwendungen (von insgesamt 1.027 Euro) nicht berücksichtigt. Es sei lediglich ein Betrag von 2.100 Euro berücksichtigt worden (entsprechend den geltend gemachten Kosten für die Familienheimfahrten). Eine Begründung für die Nichberücksichtigung der Mietkosten enthalte der angefochtene Bescheid nicht.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie z. B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind die Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2006, 2006/14/0013, und vom 9. September 2004, 2002/15/0119).

Zu den als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen gehören sohin auch solche für eine zweckentsprechende Unterkunft am Arbeitsort (vgl Hofstätter/Reichel, EStG, Tz 3 zu § 16 Abs 1 Z 6).

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung hat der Beschwerdeführers "Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten" mit dem Betrag von 2.100 Euro geltend gemacht. In der Berufung erfasst die ausdrückliche Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs 1 lit c BAO) nur den Alleinverdienerabsetzbetrag. Selbst wenn die Eingabe vom 29. Dezember 2004 als Ausweitung des Berufungsbegehrens interpretiert werden solle, ergibt sich daraus nicht, dass der Beschwerdeführer unter dem Titel doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten einen höheren Betrag berücksichtigt wissen wollte als er in der Abgabenerklärung angegeben hat. Zwar sind dieser Eingabe vom 29. Dezember 2004 bzw dem als Beilage angeschlossenen Mietvertrag die Mietaufwendungen zu entnehmen. Weder dieser noch anderen vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eingereichten Eingaben ist aber zu entnehmen, dass die Mietaufwendungen nicht im Betrag von 2.100 Euro enthalten seien. Der Beschwerdeführers hat die Höhe der tatsächlichen Fahrtaufwendungen nicht dargetan. Solcherart ist er nicht in seinen Rechten verletzt worden, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Werbungskosten in der Höhe berücksichtigt hat, in der sie in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ausgewiesen sind.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 2003/333. Der als Gegenschrift der belangten Behörde erstattete Schriftsatz enthält lediglich Verweisungen auf den angefochtenen Bescheid sowie den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und kein sonstiges, auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen. Dieser Aufwand, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist, ist aber mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand (§ 48 Abs 2 Z 1 VwGG) abgegolten, sodass daneben kein Schriftsatzaufwand iSd § 48 Abs 2 Z 2 leg. cit. gebührt (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, 2002/13/0042).

Wien, am 22. November 2006

Schlagworte

Belangte Behörde als obsiegende Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150162.X00

Im RIS seit

27.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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