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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Ein Verpflegungsmehraufwand kann nur dann nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 geltend gemacht werden, wenn eine beruflich veranlasste Reise vorliegt. Dass im Beschwerdefall durch die Fahrten von der Arbeitsstätte des einen Dienstgebers zur Arbeitsstätte des anderen Dienstgebers eine Reise im Sinn des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 vorliege, wird von der Beschwerde zu Recht nicht behauptet. Ohne Vorliegen einer Reise sind Verpflegungsmehraufwendungen nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten absetzbar (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 allgemein, Stichwort Reisekosten, sowie Doralt, EStG9, § 16, Tz. 200). Voraussetzung ist aber (auch) in diesem Fall, dass dem Steuerpflichtigen Mehraufwendungen erwachsen. Im vorliegenden Fall sind dem Steuerpflichtigen keine Mehraufwendungen entstanden. In diesem Fall geht auch eine Berufung auf die Pauschalierung für Mehraufwendungen fehl, weil auch die Inanspruchnahme der Pauschalierung voraussetzt, dass dem Steuerpflichtigen Kosten überhaupt erwachsen. Entstehen beim Steuerpflichtigen - wie im Beschwerdefall - keine Mehraufwendungen, ist für eine pauschale Abgeltung kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150130.X03Im RIS seit
28.12.2006Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008