Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;GuKG 1997 §11;GuKG 1997 §65;PsychotherapieG §1;
Rechtssatz: Das Leistungsprofil der Psychotherapeutin ist von einer diplomierten Krankenschwester auch nicht nach Absolvierung einer Sonderausbildung nach § 65 des Gesundheits- und Krankenpflegeg... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §18 Abs1 Z2 idF 1996/201;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/13/0101 E 27. Februar 2002 VwSlg 7683 F/2002 RS 4 Stammrechtssatz Beiträge zu Personenversicherungen sind - vom Fall des § 16 Abs 1 Z 4 EStG abgesehen - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung grund... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, dann steuerlich berücksicht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;
Rechtssatz: Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeitsart verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigke... mehr lesen...
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1998 machte der im Jahr 1943 geborene Beschwerdeführer unter dem Titel "Fortbildungskosten Russisch-Intensivkurs 12.7. - 8.8.98 in Russland" Werbungskosten in Höhe von 10.000 S geltend. Aus einer Beilage ist ersichtlich, dass etwas mehr als die Hälfte dieses Betrages auf die Fahrtkosten entfällt. Im Einkommensteuerbescheid anerkannte das Finanzamt die in Rede stehenden Ausgaben nicht als Werbungskosten. Aufwendungen für... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der in einem unentgeltlichen Firmenquartier bei seinem Arbeitgeber in Linz wohnte, machte in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 Aufwendungen für Heimfahrten zu seinem Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina als Werbungskosten geltend. Der Erklärung legte er eine mit 19. März 2002 datierte Bestätigung eines Konfektionsbekleidungsunternehmens aus seiner Heimatgemeinde vor. Aus dieser Bestätigung ergibt sich, dass seine Ehef... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war seit Mitte 1991 in Wien (im Folgenden: W.) als Geschäftsführer nichtselbständig tätig und im Jahr 1995 überdies an mehreren Unternehmen beteiligt, wobei er aus diesen Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 gab der Beschwerdeführer als Wohnort Wieselburg (im Folgenden: Wb.) an. Er machte Werbungskosten in Höhe von 78.000 S als angemessene Mietkosten für einen Zweitwohnsitz in W. als Ort der Berufsausü... mehr lesen...
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1998 machte der im Jahr 1943 geborene Beschwerdeführer unter dem Titel "Fortbildungskosten Russisch-Intensivkurs 12.7. - 8.8.98 in Russland" Werbungskosten in Höhe von 10.000 S geltend. Aus einer Beilage ist ersichtlich, dass etwas mehr als die Hälfte dieses Betrages auf die Fahrtkosten entfällt. Im Einkommensteuerbescheid anerkannte das Finanzamt die in Rede stehenden Ausgaben nicht als Werbungskosten. Aufwendungen für... mehr lesen...
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1998 machte der im Jahr 1943 geborene Beschwerdeführer unter dem Titel "Fortbildungskosten Russisch-Intensivkurs 12.7. - 8.8.98 in Russland" Werbungskosten in Höhe von 10.000 S geltend. Aus einer Beilage ist ersichtlich, dass etwas mehr als die Hälfte dieses Betrages auf die Fahrtkosten entfällt. Im Einkommensteuerbescheid anerkannte das Finanzamt die in Rede stehenden Ausgaben nicht als Werbungskosten. Aufwendungen für... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung trifft es vielfach zu, dass Sprachkurse, die ausschließlich auf die Vermittlung berufsspezifischer Sprachkenntnisse abstellen, - vom Einzel- und Kleingruppenunterricht abgesehen - bloß selten angeboten werden. Solcherart wird bei einem Intensivsprachkurs, der zu einem ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 9. September... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/14/0102 E 31. März 2003 RS 2(hier ohne letzten Satz) Stammrechtssatz Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 19. Oktober 1999, 99/14/0131; E 24. April 1997, 93/15/0069) entschieden, dass Kosten einer ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/14/0215 E 29. November 1994 RS 4 Stammrechtssatz Bei der Beurteilung von Fortbildungskosten als Werbungskosten kommt es nicht darauf an, ob die Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden, wenn die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfre... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/15/0098 E 31. Jänner 2002 RS 1(hier nur erster und zweiter Satz) Stammrechtssatz Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der mit Bundesgesetz BGBl I 1999/106 eingeführten Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für die beru... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar ist. Wie der... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/14/0215 E 29. November 1994 RS 2 Stammrechtssatz Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen besteht oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluß auf d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abzugsfähigkeit von Sprachkursen für die Rechtslage vor der Neuregelung durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 sind Kosten eines Sprachkurses als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Kurs auf den Beruf des Abga... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/15/0098 E 31. Jänner 2002 RS 1(hier nur erster und zweiter Satz) Stammrechtssatz Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der mit Bundesgesetz BGBl I 1999/106 eingeführten Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für die beru... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/14/0102 E 31. März 2003 RS 2(hier ohne letzten Satz) Stammrechtssatz Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 19. Oktober 1999, 99/14/0131; E 24. April 1997, 93/15/0069) entschieden, dass Kosten einer ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abzugsfähigkeit von Sprachkursen für die Rechtslage vor der Neuregelung durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 sind Kosten eines Sprachkurses als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Kurs auf den Beruf des Abga... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren 1995 und 1999 hauptberuflich als Pilot einer österreichischen Fluglinie tätig und erzielte diesbezüglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nämlich solche aus Programmier-, Hausverwaltungs- und Steuerberatungstätigkeiten im Ausmaß von insgesamt S 126.550,-- (1995) und S 9.786,-- (1999). Im Rahmen dieser Einkünfte machte der Beschwerdeführer u.a. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Zahnärztin. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 erklärte sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von rd. 3 Mio. S als Beteiligte an einer von ihr und ihrem Ehemann gebildeten Zahnärztegemeinschaft (im Folgenden nur: GesbR). Weiters wies sie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1,144.729,06 S aus. Diese resultierten lt. einer Beilage zur Einkommensteuererklärung aus Werbungskosten von insgesamt 1,144.729,06 S (Bet... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0120 E 23. März 2000 VwSlg 7491 F/2000 RS 2
(hier nur erster und zweiter Satz; im vorliegenden Fall ist zu
beurteilen, ob die vom Abgabepflichtigen am Familienwohnsitz
erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit eine doppelte
Haushaltsführung rechtfertigten.) Stammrechtssatz Der ... mehr lesen...
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Norm: EStG 1988 §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/14/0011 E 7. Juni 2005 RS 4(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Aus dem Werbungskostenbegriff ergibt sich, dass es entscheidend auf den Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen oder Ausgaben ankommt. Werden Aufwendungen (für den Abriss eines abbruchreifen Gebäudes) beispielsweise getätigt, um das (alle... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/15/0119 E 9. September 2004 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sin... mehr lesen...
Nach der Aktenlage wurde im Juli 2004 der für die Notstandshilfe beziehende Beschwerdeführerin zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Einkommensteuerbescheid ihres Lebensgefährten für das Jahr 2002 übermittelt. Danach hatte dieser Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 16.438,21. In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich keine Ausfertigung des - dem angefochtenen Bescheid zufolge mit 21. Juli 2004 datierten - erstinstanz... mehr lesen...
Nach der Aktenlage wurde im Juli 2004 der für die Notstandshilfe beziehende Beschwerdeführerin zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Einkommensteuerbescheid ihres Lebensgefährten für das Jahr 2002 übermittelt. Danach hatte dieser Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 16.438,21. In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich keine Ausfertigung des - dem angefochtenen Bescheid zufolge mit 21. Juli 2004 datierten - erstinstanz... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist seit 4. November 1998 Eigentümerin eines Mietobjektes in Wien, das sie im Erbweg von ihrem Vater erworben hat. Strittig ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 16 Abs. 1 Z. 8 lit b EStG 1988 (fiktive Anschaffungskosten). In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. November 2000 ein Gutachten über den "nachhaltig erzielbaren Ertragswert" vom 30. Oktober ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist seit 4. November 1998 Eigentümerin eines Mietobjektes in Wien, das sie im Erbweg von ihrem Vater erworben hat. Strittig ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 16 Abs. 1 Z. 8 lit b EStG 1988 (fiktive Anschaffungskosten). In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. November 2000 ein Gutachten über den "nachhaltig erzielbaren Ertragswert" vom 30. Oktober ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litb;
Rechtssatz: Für Zwecke der rechnerischen Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten (und damit auch zur Bestimmung des Zeitraumes des zu erwartenden zukünftigen Ertrages) wird grundsätzlich von der Restnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen sein (Hinweis E 10. August 2005, 2002/13/0132). European Case Law Identif... mehr lesen...