Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §209 Abs1 GrEStG 1987 §11 GrEStG 1987 §4 GrEStG 1987 §9 VwRallg BAO § 209 heute BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015 BAO § 209 gültig von ... mehr lesen...
1 Mit Bescheid vom 30. November 2016 setzte das Finanzamt gegenüber dem Mitbeteiligten für den zwischen ihm als Käufer (gemeinsam mit 11 anderen Personen) und einer natürlichen Person als Verkäuferin abgeschlossenen Kaufvertrag vom 21. Dezember 2010 über ideelle Anteile an einer näher bezeichneten Liegenschaft Grunderwerbsteuer abweichend von der durchgeführten Selbstberechnung - ausgehend von einer höheren Bemessungsgrundlage aufgrund der Einbeziehung von Baukosten und Nebenko... mehr lesen...
Bei der Beschwerdeführerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Fertigteilhäuser vertreibt, fand eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend die Jahre 1999 bis 2003 statt. Die Prüferin stellte u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin die Lieferung von Fertigteilhäusern als steuerfreie Grundstückslieferungen behandle, wenn der Käufer das Grundstück, auf dem das Fertigteilhaus errichtet werde, von der X GmbH & Co KG (im Folgenden: KG) erwerbe, deren Komplementärin die Besc... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6O32/04 Steuern vom Umsatz32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987UStG 199431977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te62008CO0156 Vollkommer VORAB Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/15/0139 E 22.03.2010
Rechtssatz: Die 6. EG-RL steht einer Kumulierung von Umsatz- und Grunderwerbsteuer nicht entgegen. Gerichtsentscheidung EuGH 62008O0156 Vollkommer VORAB ... mehr lesen...
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) zu konkretisieren (vgl. u... mehr lesen...
Auf Grund des Kaufvertrages vom 30. Oktober und 3. November 1997 verkaufte und übergab der Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Liegenschaft um einen Kaufpreis von S 369.260,-- je zur Hälfe an die Ehegatten Bernhard und Karin M. Auf der Grundlage einer Abgabenerklärung, die als Gegenleistung den genannten Kaufpreis und die von den Käufern übernommenen Kosten der Vertragserrichtung auswies, setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz mit Bescheid vom 17. Februar 199... mehr lesen...
Auf Grund des Kaufvertrages vom 30. Oktober und 3. November 1997 verkaufte und übergab der Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Liegenschaft um einen Kaufpreis von S 369.260,-- je zur Hälfe an die Ehegatten Bernhard und Karin M. Auf der Grundlage einer Abgabenerklärung, die als Gegenleistung den genannten Kaufpreis und die von den Käufern übernommenen Kosten der Vertragserrichtung auswies, setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz mit Bescheid vom 17. Februar 199... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §209 Abs1;GrEStG 1987 §9 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/16/0015 E 21. Mai 2007
Rechtssatz: § 209 Abs. 1 BAO regelt die Verlängerung der in § 207 BAO normierten Verjährung des Rechtes, eine Abgabe festzusetzen. Aus diesem systematischen Zusammenhang heraus sind die Tatbestandsmerkmale "nach außen... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §209 Abs1;GrEStG 1987 §9 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/16/0015 E 21. Mai 2007
Rechtssatz: § 209 Abs. 1 BAO regelt die Verlängerung der in § 207 BAO normierten Verjährung des Rechtes, eine Abgabe festzusetzen. Aus diesem systematischen Zusammenhang heraus sind die Tatbestandsmerkmale "nach außen... mehr lesen...
Aus dem in der Sache ergangenen Erkenntnis vom 9. August 2001, Zlen. 98/16/0377, 0378, auf dessen Entscheidungsgründe: im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wird auszugsweise folgender Sachverhalt wieder gegeben: "Die 'in Gründung befindliche L Ges.m.b.H.' schloss am 4. Oktober 1995 mit dem nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Treuhandvertrag ab, wonach letzterer als Treuhänder für die in Gründung befindliche GmbH (Treugeberin) die Liegenschaft... mehr lesen...
Aus dem in der Sache ergangenen Erkenntnis vom 9. August 2001, Zlen. 98/16/0377, 0378, auf dessen Entscheidungsgründe: im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wird auszugsweise folgender Sachverhalt wieder gegeben: "Die 'in Gründung befindliche L Ges.m.b.H.' schloss am 4. Oktober 1995 mit dem nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Treuhandvertrag ab, wonach letzterer als Treuhänder für die in Gründung befindliche GmbH (Treugeberin) die Liegenschaft... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1175;BAO §224 Abs1;BAO §6 Abs2;GrEStG 1987 §9 Z4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/16/0193
Rechtssatz: Steuerschuldner für die Grunderwerbsteuer sind nach § 9 Z. 4 GrEStG die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1175;BAO §224 Abs1;BAO §6 Abs2;GrEStG 1987 §9 Z4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/16/0193
Rechtssatz: Steuerschuldner für die Grunderwerbsteuer sind nach § 9 Z. 4 GrEStG die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.... mehr lesen...
Am 11. Mai 1994 schlossen sich mehrere Personen (Miterrichter) zur Miterrichtergemeinschaft M-Straße (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zum Zweck der Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus 13 Wohnungen und einer Tiefgarage sowie der Begründung: von Wohnungseigentum an derselben zusammen. Dabei verpflichtete sich jeder Vertragspartner, "den auf ihn entfallenden Anteil an den Kosten der Beschwerdeführerin zur Weiterleitung an die Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen". Am ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987;UStG 1994 §12 Abs14;UStG 1994 §6 Abs1 Z9 lita;
Rechtssatz: Der Begriff Bauherr ist für die Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer einheitlich auszulegen. Dabei kommt es darauf an, dass die betreffende Gemeinschaft a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmen ge... mehr lesen...
Beide Beschwerdeführer waren Gesuchsteller des Antrages vom 20. Jänner 1999 an das Bezirksgericht für ZRS Graz. Unter Vorlage u. a. des Kaufvertrages vom 14. Oktober 1998 und der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 7. Jänner 1999 beantragten sie die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Erstbeschwerdeführer bei vier verschiedenen Einlagezahlen sowie eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes für den Zweitbeschwerdeführer. Die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung wies als Beme... mehr lesen...
Index: E1EE3L E10400000E6J27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren32/06 Verkehrsteuern59/04 EU - EWR
Norm: 11992E067 EGV Art67;11997E056 EG Art56 Abs1;31988L0361 Kapitalverkehrs-RL Anh1;31988L0361 Kapitalverkehrs-RL Art1;61997CJ0222 Trummer VORAB;GGG 1984 §26 Abs1;GGG 1984 §26 Abs3;GGG 1984 TP9 litb Z1;GrEStG 1987;
Rechtssatz: Die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 1 GGG belast... mehr lesen...
Index: E1E27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren32/06 Verkehrsteuern59/04 EU - EWR
Norm: 11997E056 EG Art56;11997E058 EG Art58 Abs1 lita;GGG 1984 §26 Abs1;GGG 1984 TP9 litb Z1;GrEStG 1987;
Rechtssatz: Wenn in Art. 58 Abs. 1 EG unter lit. a sogar die unterschiedliche Behandlung der Steuerpflichtigen mit unterschiedlichen Wohnorten oder Kapitalanlageorten ermöglicht wird, lässt sich unschwer der Umkehrschl... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 15. Juli 1999 erwarb die A & A OEG von der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft als Verkäuferin 80/4002 Anteile (W 10) und 82/4002 Anteile (W 55) jeweils verbunden mit Wohnungseigentum an der Liegenschaft EZ 1597 Grundbuch Margarethen um den Kaufpreis von S 5,443.476,--. In Punkt II Z 2 der Vertragsurkunde wurde vereinbart, einen Teil des Gesamtkaufpreises gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B. Barter GmbH zu bezahlen. Der Käufer übergebe dem Ve... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 15. Juli 1999 erwarb die A & A OEG von der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft als Verkäuferin 80/4002 Anteile (W 10) und 82/4002 Anteile (W 55) jeweils verbunden mit Wohnungseigentum an der Liegenschaft EZ 1597 Grundbuch Margarethen um den Kaufpreis von S 5,443.476,--. In Punkt II Z 2 der Vertragsurkunde wurde vereinbart, einen Teil des Gesamtkaufpreises gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B. Barter GmbH zu bezahlen. Der Käufer übergebe dem Ve... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §6;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §17 Abs4;GrEStG 1987 §9 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Ein vorerst nicht zur Abgabenleistung herangezogener Gesamtschuldner wird im Fall seiner späteren Heranziehung durch die Rechtskraft eines in einem anderen Verfahren erlassenen Bescheides in seinen Verteidigungsmögl... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §6;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §17 Abs4;GrEStG 1987 §9 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Ein vorerst nicht zur Abgabenleistung herangezogener Gesamtschuldner wird im Fall seiner späteren Heranziehung durch die Rechtskraft eines in einem anderen Verfahren erlassenen Bescheides in seinen Verteidigungsmögl... mehr lesen...
Aus der Beschwerdeschrift und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin mit einem Kaufvertrag vom 7. Juli 1998 eine Liegenschaft um den Kaufpreis von S 90,000.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer erworben hat. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz schrieb für diesen Vorgang Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage vor, in die der Umsatzsteuerbetrag einbezogen wurde. Die dagegen von der Besch... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/06 Verkehrsteuern
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;61990CJ0347 Aldo Bozzi VORAB;61991CJ0208 Raymond Beaulande VORAB;GrEStG 1987;
Rechtssatz: Nach stRsp des EuGH ist der Zweck des Art 33 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977, 77/388/EWG, die Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren zu verhindern, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dadurc... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer erwarben mit Kaufvertrag vom 22. Februar 1993 die Liegenschaften EZ 823 und EZ 2190, je KG Fürstenfeld, von der O.-GesmbH. In § 6 dieses Kaufvertrages, der auf dem Briefpapier des Rechtsanwaltes Dr. Sch. ausgefertigt wurde, wurde vereinbart, dass sämtliche mit der Errichtung, Durchführung und Vergebührung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern, Gebühren und Abgaben die verkaufende Partei trägt, welche auch den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt habe. In ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer erwarben mit Kaufvertrag vom 22. Februar 1993 die Liegenschaften EZ 823 und EZ 2190, je KG Fürstenfeld, von der O.-GesmbH. In § 6 dieses Kaufvertrages, der auf dem Briefpapier des Rechtsanwaltes Dr. Sch. ausgefertigt wurde, wurde vereinbart, dass sämtliche mit der Errichtung, Durchführung und Vergebührung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern, Gebühren und Abgaben die verkaufende Partei trägt, welche auch den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt habe. In ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §20;BAO §6;GrEStG 1955 §17 Z4;GrEStG 1987 §9 Z4;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/16/0142 E 19. März 1997 RS 1
(hier GrEStG 1987 anzuwenden) Stammrechtssatz Gemäß § 17 Z 4 GrEStG 1955 sind ua bei einem Kaufvertrag die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner. Die Auswahl der z... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §20;BAO §6;GrEStG 1987 §9 Z4;VwRallg;
Rechtssatz: Haften für eine Abgabenschuld zwei oder mehrere Gesamtschuldner, so wird sich die Beh hiebei im Rahmen ihrer Ermessensübung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tra... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §20;BAO §6;GrEStG 1955 §17 Z4;GrEStG 1987 §9 Z4;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/16/0142 E 19. März 1997 RS 1
(hier GrEStG 1987 anzuwenden) Stammrechtssatz Gemäß § 17 Z 4 GrEStG 1955 sind ua bei einem Kaufvertrag die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner. Die Auswahl der z... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §20;BAO §6;GrEStG 1987 §9 Z4;VwRallg;
Rechtssatz: Haften für eine Abgabenschuld zwei oder mehrere Gesamtschuldner, so wird sich die Beh hiebei im Rahmen ihrer Ermessensübung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tra... mehr lesen...