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E1ENorm
11997E056 EG Art56;Rechtssatz
Wenn in Art. 58 Abs. 1 EG unter lit. a sogar die unterschiedliche Behandlung der Steuerpflichtigen mit unterschiedlichen Wohnorten oder Kapitalanlageorten ermöglicht wird, lässt sich unschwer der Umkehrschluss ziehen, dass eine generelle Steuerbelastung (hier des Grundverkehrs), die diese Unterschiede nicht kennt, keinesfalls in Widerspruch zu Art. 56 Abs. 1 EG sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160086.X04Im RIS seit
24.06.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011