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E1ENorm
11992E067 EGV Art67;Rechtssatz
Die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 1 GGG belasten wohl den Verkehr mit Grundstücken generell, sind aber nicht geeignet, den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beschränken. Nach keiner Rechtsgrundlage wird (abgesehen von der hier in Anspruch genommenen Begünstigung im Tarif) auf die Person der Vertragspartner oder deren Wohnsitz abgestellt. Die grundsätzliche Billigung von Grunderwerbsteuern (und damit auch der gegenständlichen Eintragungsgebühr) durch das Gemeinschaftsrecht schließt es aus, derartige Steuern von vornherein als Beschränkungen des Kaptialverkehrs im Sinne des Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen. Allein die Möglichkeit der Zuordnung eines Rechtsvorganges unter die Nomenklatur nach Art. 1 der Richtlinie 88/361/EWG bedeutet noch nicht, dass für derartige Rechtsvorgänge vorgesehene Verkehrsteuern den innergemeinschaftlichen Kapitalverkehr beschränken. Verwiesen sei etwa auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 16. März 1999, C-222/97 (Trummer): Die Unterordnung der Bestellung einer Hypothek unter die genannte Nomenklatur war Voraussetzung für die Prüfung der Frage, ob eine Beschränkung des Kapitalverkehrs vorliegt; diese Beschränkung wurde konkret in der nationalen Regelung gesehen, wonach die Hypothek zur Sicherung einer in der Währung eines anderen Mitgliedstaates zahlbaren Forderung in inländischer Währung eingetragen werden muss.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0222 Trummer VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160086.X03Im RIS seit
24.06.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011