RS Vwgh 2003/3/19 2002/16/0258

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §6;
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §17 Abs4;
GrEStG 1987 §9 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein vorerst nicht zur Abgabenleistung herangezogener Gesamtschuldner wird im Fall seiner späteren Heranziehung durch die Rechtskraft eines in einem anderen Verfahren erlassenen Bescheides in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht beschränkt (Hinweis E 14.5.1992, 92/16/0013; E 27.4.1994, 92/13/0016). Dies gilt auch für einen Bescheid, der über einen Antrag iSd § 17 (Abs 4) GrEStG erlassen worden ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160258.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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