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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §6;Rechtssatz
Ein vorerst nicht zur Abgabenleistung herangezogener Gesamtschuldner wird im Fall seiner späteren Heranziehung durch die Rechtskraft eines in einem anderen Verfahren erlassenen Bescheides in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht beschränkt (Hinweis E 14.5.1992, 92/16/0013; E 27.4.1994, 92/13/0016). Dies gilt auch für einen Bescheid, der über einen Antrag iSd § 17 (Abs 4) GrEStG erlassen worden ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160258.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016