RS Vwgh 2001/3/15 2001/16/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

E3L E09301000
E6J
32/06 Verkehrsteuern

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61990CJ0347 Aldo Bozzi VORAB;
61991CJ0208 Raymond Beaulande VORAB;
GrEStG 1987;

Rechtssatz

Nach stRsp des EuGH ist der Zweck des Art 33 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977, 77/388/EWG, die Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren zu verhindern, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dadurch beeinträchtigen würden, dass sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten. Auf jeden Fall ist von Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, anzunehmen, dass sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten. Zu den Merkmalen einer Mehrwertsteuer zählt dabei ua, dass sie ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt, auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird und sich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen bezieht, dh, es wird die bei einem Geschäft fällige Steuer unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (Hinweis Urteile des EuGH vom 7. Mai 1992, Rs C-347/90, Aldo Bozzi, und vom 16. Dezember 1992, Rs C- 208/91, Raymond Beaulande). Aus dieser Rechtsprechung folgt aber, dass unter dem im Art 33 der Richtlinie gebrauchten Begriff "Charakter von Umsatzsteuern" nicht jegliche Steuer auf Umsätze des Rechtsverkehrs, sondern allein Steuern in der Art einer Mehrwertsteuer, also einer Nettoallphasenumsatzsteuer, zu verstehen ist. Da die Grunderwerbsteuer lediglich Rechtsvorgänge in Bezug auf unbewegliches Vermögen betrifft, sie somit keine Steuer mit allgemeinem Charakter ist und da sie als Bruttosteuer den vollen Wert der Gegenleistung ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit belastet, weist sie nicht den Charakter einer Umsatzsteuer iSd Art 33 der 6. MWSt-RL auf (Hinweis E 31. August 2000, 2000/16/0608).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61990J0347 Aldo Bozzi VORAB
EuGH 61991J0208 Raymond Beaulande VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160018.X05

Im RIS seit

02.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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