§ 9 GrEStG 1987

GrEStG 1987 - Grunderwerbsteuergesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 9.Paragraph 9,

Steuerschuldner sind

  1. 1.Ziffer einsbeim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
  2. 2.Ziffer 2beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahrender Erwerber,
  3. 2a.Ziffer 2 abei Erwerben gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,bei Erwerben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,
  4. 3.Ziffer 3
    1. a)Litera abei der Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft die Personengesellschaft,
    2. b)Litera bbei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
    3. c)Litera cbei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand einer Unternehmensgruppe, die am Erwerbsvorgang Beteiligten.
  5. 4.Ziffer 4bei allen übrigen Erwerbsvorgängendie am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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