Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/16/0193Rechtssatz
Steuerschuldner für die Grunderwerbsteuer sind nach § 9 Z. 4 GrEStG die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen. Daher findet die Bestimmung des § 6 Abs. 2 BAO Anwendung, wonach Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, Gesamtschuldner sind, wobei dies insbesondere auch für die Gesellschafter einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personengemeinschaft hinsichtlich jener Abgaben gilt, für die diese Personenvereinigung als solche abgabenpflichtig ist. Die Abgabenfestsetzung gegenüber den Gesellschaftern hinsichtlich der Abgaben, bezüglich derer die Personenvereinigung selbst als solche materiell-rechtlich abgabepflichtig wäre, bildet die Voraussetzung, die Gesellschafter der nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personengemeinschaft unmittelbar als Schuldner heranzuziehen; eines Haftungsbescheides bedarf es nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002160192.X01Im RIS seit
22.06.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013