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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
GrEStG 1987;Rechtssatz
Der Begriff Bauherr ist für die Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer einheitlich auszulegen. Dabei kommt es darauf an, dass die betreffende Gemeinschaft
a)
auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
b)
das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass sie nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen (Hinweis E 19. April 1995, 89/16/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150238.X03Im RIS seit
16.07.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013