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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/16/0015 E 21. Mai 2007Rechtssatz
§ 209 Abs. 1 BAO regelt die Verlängerung der in § 207 BAO normierten Verjährung des Rechtes, eine Abgabe festzusetzen. Aus diesem systematischen Zusammenhang heraus sind die Tatbestandsmerkmale "nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches" dahingehend auszulegen, dass es sich hiebei nur um solche Amtshandlungen handelt, die auf die Geltendmachung des Abgabenanspruches durch Bemessung oder Feststellung der Abgabe gerichtet sind, nicht jedoch darüber hinausgehend auf die Geltendmachung durch Hereinbringung des Abgabenanspruches. Amtshandlungen, die der Einhebung und zwangsweisen Einbringung einer bereits festgesetzten Abgabe dienen, sind daher nicht auf die Geltendmachung des Abgabenanspruches durch Bemessung oder Feststellung gerichtet und verlängern daher nicht die Bemessungsverjährungsfrist nach § 209 Abs. 1 BAO, sondern allenfalls die Einhebungsverjährungsfrist. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen folgt daraus, dass den Zahlungsaufforderungen in den Jahren 2004 und 2005 als Amtshandlungen, die bloß der Einhebung des bereits festgesetzten Abgabenanspruches bei der Käuferin der Liegenschaft dienten, keine die Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 1 BAO verlängernde Wirkung zur Bemessung des Abgabenanspruches gegenüber dem als Gesamtschuldner haftenden Verkäufer zukam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160014.X04Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013