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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/16/0142 E 19. März 1997 RS 1 (hier GrEStG 1987 anzuwenden)Stammrechtssatz
Gemäß § 17 Z 4 GrEStG 1955 sind ua bei einem Kaufvertrag die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner. Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (Hinweis E 14.11.1996, 95/16/0082).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160365.X01Im RIS seit
11.07.2001