RS Vwgh 2000/12/7 97/16/0365

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Veröffentlicht am 07.12.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §20;
BAO §6;
GrEStG 1955 §17 Z4;
GrEStG 1987 §9 Z4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/16/0142 E 19. März 1997 RS 1 (hier GrEStG 1987 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Gemäß § 17 Z 4 GrEStG 1955 sind ua bei einem Kaufvertrag die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner. Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (Hinweis E 14.11.1996, 95/16/0082).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160365.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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