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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §54b Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Jänner 1989, Zl. Pst 6732-Z/88, betreffend Abweisung eines Stundungsgesuches gemäß § 54 b Abs. 3 VStG 1950, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Schmelz, vom 11. Jänner 1989 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Gewährung einer Stundung der mit Straferkenntnis vom 21. September 1988 wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 rechtskräftig verhängten Geldstrafen von insgesamt S 4.000,-- (Ersatzarreststrafe insgesamt acht Tage) gemäß § 54 b Abs. 3 VStG 1950 abgewiesen.
Die Behandlung der dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß dieses Gerichtshofes vom 12. Juni 1989, Zl. B 202/89-13, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzte - Beschwerde erwogen:
Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt geht hervor, daß die mit dem erwähnten Straferkenntnis vom 21. September 1988 festgesetzte Ersatzarreststrafe in der Dauer von acht Tagen in der Zeit vom
19. bis 27. Juli 1989 vollzogen worden ist.
Selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde sich demnach an der Rechtsstellung des Beschwerdeführers nichts ändern, weil eine Stattgebung seines Stundungsansuchens im fortgesetzten Verfahren wegen des Vollzuges der Ersatzarreststrafe und sohin eine Entrichtung des Strafbetrages in Teilbeträgen nicht mehr in Frage käme.
Da es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. dazu u. a. den hg. Beschluß vom 21. Oktober 1968, Slg. N. F. Nr. 7425/A), war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zur Abweisung des Antrages der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den hg. Beschluß vom 10. Jänner 1979, Slg. N. F. Nr. 9732/A, hingewiesen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180130.X00Im RIS seit
22.02.1990