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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung der StVO - Der VwGH vermag nicht zu erkennen, wieso die ratenweise Entrichtung der Zahllast für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Daß er sich vergeblich um die Bewilligung der Entrichtung in Teilbeträgen bemüht habe, behauptet der Antragsteller nicht. Dazu kommt, daß Geldleistungen gem § 2 Abs 2 VVG 1950 nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten (und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat) nicht gefährdet wird. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben (Hinweis B 16.10.1989, AW 89/02/0034).
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990020006.A01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2010