RS Vwgh 1990/2/22 89/18/0130

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Ansuchen um Gewährung einer Stundung der mit Straferkenntnis wegen Übertretungen des KFG rechtskräftig verhängten Geldstrafen gem § 54b Abs 3 VStG von der Beh abgewiesen, dieser Bescheid zunächst beim VfGH angefochten und später dem VwGH abgetreten, findet aber während des VfGH Verfahrens ein Vollzug der mit dem Straferkenntnis festgesetzten Ersatzarreststrafe statt, dann würde sich selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides an der Rechtsstellung des Bf nichts ändern, weil eine Stattgebung seines Stundungsansuchens im fortgesetzten Verfahren wegen des Vollzuges der Ersatzarreststrafe und sohin eine Entrichtung des Strafbetrages in Teilbeträgen nicht mehr in Frage käme. Da es nicht Aufgabe des VwGH ist, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (Hinweis B 21.10.1968, 1053/68, VwSlg 7425 A/1968), war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180130.X01

Im RIS seit

22.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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