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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §53 Abs2;Rechtssatz
Die bloße Behauptung des Verurteilten, er habe gegenwärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten, ist nicht geeignet, einem Ansuchen auf Strafaufschub entsprechen zu können. Vielmehr müsste er dartun, dass seine finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur seien und er auch tatsächlich in der Lage sein werde, die Geldstrafen nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten (Hinweis E 13.1.1989, 88/02/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020126.X02Im RIS seit
11.09.2006