Rechtssatz: Der Sachverhalt, der der Berufungswerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen Übertretung des § 71 Abs 2 AlVG vorgeworfen wurde, gleicht dem, der der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zugrunde gelegen ist. Die Bestimmung des § 71 Abs 2 AlVG unterscheidet sich nicht in wesentlichen Gesichtspunkten von der des Betruges nach § 146 StGB. Überdies erfordert auch die Bestimmung des § 71 Abs 2 AlVG Vorsatz. Das Unterlassen der Angabe von Erwer... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 02.04.2006 um 03.00 Uhr in 6561 Ischgl vor dem Lokal ?XY? an einer vorerst verbalen Auseinandersetzung mit anderen Beteiligten teilgenommen, sich dabei gegenseitig beschimpft und mit Bier bespritzt und haben so durch dieses Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.? Dem Beschuldigten wurde eine Verwal... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Kurzstraferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 20.10.2004, Zl Sl-204-2004, mit welchem dem Berufungswerber gemäß § 21 VStG in Verbindung mit § 20 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) eine Ermahnung erteilt wurde, gemäß § 30 Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 außer Kraft gesetzt und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass er zumindest im Zeitraum vom 10.06.2002 bis zum 20.07.2002 in seinem Bar- und Beherbergungsbetrieb D. V. in W., M. Nr 8, ein Bordell betrieben habe, obwohl er nicht im Besitz einer behördlichen Bewilligung gewesen sei. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) begangen, weshalb über ihn auf Grundlage des § 19 Abs 2 TLPG eine Geldstrafe in der Höhe von ... mehr lesen...
Beachte Hinweis: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 06.09.2007, 2004/09/0005-11, die fristgerecht erhobene Beschwerde des Bestraften als unbegründet abgewiesen. Rechtssatz: § 30 Abs 2 VStG bestimmt, dass wenn eine Tat von den Behörden nur zu ahnden ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und wenn es zweifelhaft ist, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, die Behörde ... mehr lesen...
Rechtssatz: Da der Staatsanwalt von der Verfolgung der Beschuldigten wegen des Vergehens des Glücksspiels nach §168 StGB gemäß §90c StPO zurückgetreten war, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat selbstständig zu beurteilen, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag. Dies war im vorliegenden Fall zu bejahen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 19.10.1998, Zl.: III/S-24098/98, wurde gemäß § 69 Abs 1 AVG der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Strafverfügung rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zur selben Geschäftszahl abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob J R durch seinen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Berufung und bringt in dieser zusammenfassend vor, dass die Bundespolizeidirektion Graz übersehe, dass er in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfolgungsverzicht der Staatsanwaltschaft nach § 6 Abs 1 JGG (Jugendgerichtsgesetz) impliziert wie die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens nach § 42 Abs 1 StGB, dass die dem jugendlichen Beschuldigten zur Last gelegte Tat (§ 38 Abs 4 StVO, Verkehrsunfall mit Personenschaden) eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet. Daher lag im Sinne des § 99 Abs 6 lit c StVO keine Verwaltungsübertretung vor. Dies führt im rechtskräftigen Verwalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden." Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört"; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (au... mehr lesen...
Beachte VwSen-310021/3/Ga/La vom 31.05.1995 Rechtssatz: Der Berufungswerber macht zunächst geltend, daß wegen des Sammelns von Druckgaspackungen gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren beim Landesgericht W. zu Zl. XX, schon anhängig sei und daher gemäß § 39 Abs.1 Einleitung AWG keine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde vorliege. Dieser auf die Subsidiarität zielende Einwand läßt allerdings nicht erkennen, ob das bezeichnete und offenbar noch nicht mit einer Entscheidung rech... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde über einen Beschuldigten wegen der zwei gesondert strafbaren Delikte gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz (Unterlassung der Hilfeleistung) einerseits bzw. zweiter Satz (Nichtverständigung der Sicherheitsdienststelle) StVO andererseits von der belangten Behörde lediglich eine Gesamtstrafe verhängt und ergibt sich in der Folge, daß das Verfahren wegen der Übertretung des § 4 Abs. 2 erster Satz StVO im Hinblick auf den Vorbehalt des § 99 Abs. 6 StVO (vorliegende Zweifel, ob nicht so... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwischen den Tatbildern der Tierquälerei iSd § 1 Abs. 1 OöTierschG und iSd § 222 Abs. 1 StGB besteht nur insofern ein Unterschied, als hinsichtlich letzterem die "Rohheit" ein Tatbildmerkmal darstellt und der Gerichtstatbestand stets vorsätzliches Handeln erfordert, während für eine Verwaltungsübertretung bereits Fahrlässigkeit hinreicht; § 222 StGB stellt sohin das speziellere Delikt dar. Hiebei handelt es sich jedoch nicht um eine Spezialität im engeren Sinn, sondern bloß um ... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSlg 7509 A/1969; VwGH v. 19.6.1979, Zl.1429/77. Rechtssatz: Im Falle eines fortgesetzten Deliktes liegt lediglich eine einzige selbständig strafbare Handlung vor, die im Falle einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung zur Gänze nach jener Rechtslage zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tathandlung gilt. § 1 Abs. 2 VStG bezieht sich nur auf die Sanktion, nicht aber auf die Frage, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist. Unterstellen ein und derse... mehr lesen...