TE UVS Tirol 2006/02/01 2005/24/2193-3

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Veröffentlicht am 01.02.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn C. R., geb XY, wohnhaft in XY, vertreten durch Dr. C. P., 6600 Reutte, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 23.6.2005, Zl Sl-204/2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines  Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Kurzstraferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 20.10.2004, Zl Sl-204-2004, mit welchem dem Berufungswerber gemäß § 21 VStG in Verbindung mit § 20 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) eine Ermahnung erteilt wurde, gemäß § 30 Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 außer Kraft gesetzt und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte dazu aus, dass der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge mangelnder Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Eine Anwendbarkeit des § 30 Abs 3 VStG sei nicht gegeben. Zunächst solle außer Streit gestellt werden, dass die zitierte Bestimmung grundsätzlich aus der Sicht der Behörde zwingend sei, diese also von Amtswegen zur Außerkraftsetzung des Straferkenntnisses vom Gesetz verpflichtet sei.

Aus dem Wortlaut des § 30 Abs 2 VStG ergebe sich, dass eben eine Tat von den Behörden nur dann zu ahnden sei, wenn sie nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit ?der Gerichte fallenden strafbaren Handlung? bildet.

Nach Ansicht des Berufungswerbers seien unter dieser Formulierung eindeutig nur strafrechtliche Offizialdelikte zu verstehen, da nur diesbezüglich eine zwingende Zuständigkeit der Strafgerichte vorliege.

Dem gegenständlich zu 3U 91/04a zugrunde liegenden Strafverfahren beim Bezirksgericht Reutte liege jedoch eine Privatanklage zu Grunde, welcher der Privatankläger H. P. wegen § 111 und § 115 StGB eingebracht habe. Diesem Strafverfahren liege jedoch kein Sachverhalt zu Grunde, welcher dem Verdacht der Übertretung eines strafgerichtlichen Offizialdeliktes nähere.

Aufgrund des Vorliegens einer Privatanklage ergebe sich auch kein Fall der Konsumtion, auch nicht der Spezialität oder der Subsidiarität, in Wahrheit liege nicht einmal ein Fall der unechten (Schein) Konkurrenz vor. Aus diesen Gründen erweise sich § 30 Abs 3 VStG als unanwendbar, folglich sei der bekämpfte Bescheid unter Zugrundelegung eines schwierigen Sachverhaltes ergangen und erweise sich dieses auch als rechtlich unrichtig, zudem das Verfahren als mangelhaft.

Der Berufungswerber stellte daher folgenden Antrag:

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle der Berufung des Beschuldigten gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte, GZl Sl-204/2004 nach Aufnahme der angebotenen Beweise Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.

 

Beweis dazu wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Reutte sowie in den Akt des Bezirksgerichtes Reutte zu 3 U 91/04a.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

§ 30 VStG normiert für das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen folgendes:

(1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

(3) Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis gefällt, so darf es vorläufig nicht vollzogen werden. Ergibt sich später, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde erster Instanz, wenn aber in der Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.

(4) Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine entgegen Abs 3 vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.

?

 

Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungswerber mit dem Kurzstraferkenntnis gemäß § 21 VStG iVm § 20 Abs 1 TLPG eine Ermahnung erteilt.

 

Das gerichtliche Strafverfahren gegen den Berufungswerber wurde mit Beschluss vom 28.12.2004 zu 3 U 91/04a gemäß § 451 Abs 2 StPO eingestellt, da das ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte ein in Art 4 Abs 1 des 7.ZP EMRK normiertes Verfolgungshindernis iSd Verbotes der Doppelbestrafung für das gerichtliche Strafverfahren darstellte.

 

Gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichtes Reutte erhob der Privatankläger H. P. Beschwerde an das Landesgericht Innsbruck, welcher mit Beschluss vom 25.2.2005 zu 21 Bl 45/05h Folge gegeben wurde. Dem Bezirksgericht Reutte wurde aufgetragen, bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte ein Vorgehen nach § 30 Abs 3 VStG anzuregen, was mit Schreiben vom 7.3.2005 erfolgte.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 23.6.2005, Zl Sl-204/2004, wurde das in Rechtkraft erwachsene bereits oben angeführte Kurzstraferkenntnis gemäß § 30 Abs 3 VStG außer Kraft gesetzt.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung.

 

Richtig ist in diesem Zusammenhang die Ansicht des Berufungswerbers, dass es sich bei den Vergehen nach §§ 111 ff StGB um Privatanklagedelikte und keine Offizialdelikte handelt.

 

§ 111 StGB normiert folgendes:

(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

Nach § 117 Abs 1 erster Satz StGB sind die strafbaren Handlungen gegen die Ehre nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen.

 

Gemäß § 2 Abs 1 StPO tritt die gerichtliche Verfolgung der strafbaren Handlungen nur auf Antrag eines Anklägers ein. Nach Abs 2 leg cit ist eine strafbare Handlung nur auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu verfolgen, so kommt diesem die Erhebung der Privatanklage zu. In den Fällen des § 117 Abs 2 StGB ist der Verletzte auch dann selbst zur Anklage berechtigt, wenn der öffentliche Ankläger die strafbare Handlung deshalb nicht verfolgen kann, weil entweder der Verletzte innerhalb der Frist des § 46 Abs 1 ohne vorangehende Anfrage des öffentlichen Anklägers unwiderruflich erklärt, die erforderliche Ermächtigung nicht zu erteilen, oder eine der zur Ermächtigung erforderlichen Erklärungen des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle auf Anfrage des öffentlichen Anklägers verweigert wird; im Falle einer solchen Verweigerung oder bei nachträglicher Zurücknahme einer der zur Ermächtigung des öffentlichen Anklägers erforderlichen Erklärungen bestimmt sich der Beginn der Frist zur Erhebung der Anklage für den Verletzten nach § 117 Abs 4 letzter Satz StGB.

 

Aus diesem Grund befassen sich die Gerichte nur auf Anklage des Verletzten, Gefährdeten oder sonst Anklageberechtigten, wobei diesen im Allgemeinen die Rechte des Staatsanwaltes zukommen.

 

Wenngleich der Berufungswerber vermeint, dass sich aus der Formulierung ?einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung? des § 30 Abs 2 VStG lediglich die Anwendung auf Offizialdelikte ergibt, verkennt dieser den Wortlaut des Gesetzes. Gerade durch die Wortfolge ?in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlungen? zeigt sich der Wille des Gesetzgebers, diese Bestimmung auf alle strafbaren Handlungen anzuwenden. Denn zum einen verwendet der Gesetzestext eben keine differenzierte Nennung von Offizialdelikten und Privatanklagedelikten. Zum anderen unterliegen auch Privatanklagedelikte der Kontrolle der Gerichte und sind somit als ?in die Zuständigkeit der Gerichte fallend? anzusehen. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass der Staatsanwalt, sohin der öffentliche Ankläger, auch in Privat- und Subsidiaranklageverfahren berechtigt ist, Anträge zu stellen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und etwa Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten einzulegen.

Bereits aus diesem Grund käme die Reduzierung der betreffenden gesetzlichen Bestimmung auf Offizialdelikte einem Wertungswiderspruch gleich.

 

Da sich aus dem Wortlaut des Gesetzes jedoch keine Ausnahme der Privatanklagedelikte ergibt, ist die Ansicht des Berufungswerbers verfehlt und musste aus diesem Grund ins Leere gehen.

§ 30 VStG regelt vor allem das Verfahren in den Fällen subjektiven Real- und Idealkonkurrenz, wobei der Täter im Falle einer Realkonkurrenz durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, bei einer Idealkonkurrenz durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht hat (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens6, 1376.). In diesen Fällen sind jedoch nur miteinander konkurrierende Verwaltungsübertretungen zu betrachten.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine gerichtlich strafbare Handlung einerseits und einen verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt andererseits.

Nach § 20 Abs 2 TLPG gelten jedoch Ehrenkränkungen nicht als Verwaltungsübertretungen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, weshalb eine Subsidiarität gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist darauf abzustellen, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes der gerichtlich strafbaren Handlung darstellen könnte.

Auf die Wortfolge ?in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlungen? im Hinblick auf Privatanklagedelikte ist das bereits oben Gesagte anzuwenden.

 

Zur begehrten Außerstreitstellung, dass ein Vorgehen der Behörde nach § 30 Abs 3 VStG zwingend vorgesehen ist, wird ausgeführt, dass eine Behörde von Amts wegen zur Außerkraftsetzung des Straferkenntnisses verpflichtet ist (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens6, 1437.).

 

Aus diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu verwehren und das Vorgehen der Erstbehörde nach § 30 Abs 3 VStG gerechtfertigt.

Schlagworte
Bereits, aus, diesem, Grunde, käme, die, Reduzierung, der, betreffenden, gesetzlichen, Bestimmung, auf, Offizialdelikte, einem, Wertungswiderspruch, gleich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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