RS UVS Vorarlberg 2013/01/10 1-657/12

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Veröffentlicht am 10.01.2013
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Rechtssatz

Der Sachverhalt, der der Berufungswerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen Übertretung des § 71 Abs 2 AlVG vorgeworfen wurde, gleicht dem, der der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zugrunde gelegen ist. Die Bestimmung des § 71 Abs 2 AlVG unterscheidet sich nicht in wesentlichen Gesichtspunkten von der des Betruges nach § 146 StGB. Überdies erfordert auch die Bestimmung des § 71 Abs 2 AlVG Vorsatz. Das Unterlassen der Angabe von Erwerbstätigkeiten gegenüber dem Arbeitsmarktservice während des Bezuges eines Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe erfüllt somit den Straftatbestand des Betruges (vgl Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 25). Eine Bestrafung der Berufungswerberin durfte daher im Lichte des Art 4 7. ZPMRK nicht erfolgen, da eine Verfolgung wegen ein- und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen nicht zulässig ist, wenn sich die Straftatbestände ? wie im vorliegenden Fall ? in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden (vgl VwGH 2007/09/0361 und VfGH B 559/08).

Zuletzt aktualisiert am
25.01.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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