Da der Staatsanwalt von der Verfolgung der Beschuldigten wegen des Vergehens des Glücksspiels nach §168 StGB gemäß §90c StPO zurückgetreten war, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat selbstständig zu beurteilen, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag. Dies war im vorliegenden Fall zu bejahen.