Zwischen den Tatbildern der Tierquälerei iSd § 1 Abs. 1 OöTierschG und iSd § 222 Abs. 1 StGB besteht nur insofern ein Unterschied, als hinsichtlich letzterem die "Rohheit" ein Tatbildmerkmal darstellt und der Gerichtstatbestand stets vorsätzliches Handeln erfordert, während für eine Verwaltungsübertretung bereits Fahrlässigkeit hinreicht; § 222 StGB stellt sohin das speziellere Delikt dar. Hiebei handelt es sich jedoch nicht um eine Spezialität im engeren Sinn, sondern bloß um eine materielle Subsidiarität, dh der Verwaltungsstraftatbestand erscheint objektiv als ein Auffangdelikt zu § 222 StGB. Eine Verurteilung wegen § 222 StGB schließt demnach abweichend von § 30 Abs. 1 VStG eine zusätzliche Bestrafung nach § 5 OöTierSchG aus, weil in Wahrheit bloß eine Scheinkonkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) vorliegt. Stattgabe.